Vorinstanzen OLG Stuttgart, 27.04.1995 - 11 U 125/94 -; LG Stuttgart, 10.10.1994 - 15 O 232/94 -
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Fazit: Der BGH hat entschieden, dass eine Haftung nach § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) nicht greift, wenn der Vertreter im Namen einer nicht existierenden Scheinfirma handelt, hinter dieser aber ein tatsächliches Unternehmen steht, das als Vertragspartner gewollt ist und dem Vertreter Vollmacht erteilt hat.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (z. B. ein Vertragspartner) könnte Schadensersatz oder Erfüllung von einem Vertreter nach § 179 BGB verlangen, weil dieser im Namen einer nichtexistierenden Scheinfirma gehandelt hat. Normalerweise haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich, wenn er im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers auftritt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass § 179 BGB nicht anwendbar ist, wenn hinter der Scheinfirma ein tatsächlicher Unternehmensträger steht, der als Vertragspartner gewollt war und dem Vertreter eine Vollmacht erteilt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Haftung nach § 179 BGB nur eingreift, wenn der Vertretene tatsächlich nicht existiert und kein realer Geschäftspartner hinter dem Geschäft steht. Wenn jedoch ein tatsächlicher Träger (z. B. ein Unternehmen oder eine natürliche Person) die Scheinfirma steuert und dem Vertreter Vollmacht gegeben hat, dann liegt kein Fall des § 179 BGB vor – stattdessen ist der tatsächliche Träger Vertragspartner. Die Scheinfirma dient dann nur als Tarnung, ändert aber nichts an der rechtlichen Wirksamkeit des Vertrages.