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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei fehlendem Vortrag zu ausländischem Recht und fehlendem Widerspruch gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht vermutet wird, dass die Parteien die Anwendung deutschen Rechts gewollt haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Rechtsstreits tragen nur zu Vorschriften des deutschen Rechts vor. Keine der Parteien wendet sich gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht. Es geht um die Frage, welches Recht auf den Sachverhalt anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass in einem solchen Fall die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 07.03.1962, LS 1) und sieht in dem fehlenden Vortrag zu ausländischem Recht und dem fehlenden Widerspruch gegen die Anwendung deutschen Rechts einen entscheidenden Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Anwendung deutschen Rechts gewollt haben. Dies gilt insbesondere, wenn das Landgericht bereits nach deutschem Recht entschieden hat und keine Partei dies beanstandet.