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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 17.02.1989 - 9 Sa 1553/88

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Außendienstmitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht zu einem bestimmten Umsatzerfolg verpflichtet sind. Vereinbarte Umsatzvorgaben sind unwirksam, da sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen und das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abwälzen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte von einem Außendienstmitarbeiter die Erfüllung konkreter Umsatzvorgaben verlangen, gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass Außendienstmitarbeiter in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehen und nur eine angemessene, zumutbare Leistung schulden – nicht jedoch einen bestimmten Umsatzerfolg. Vereinbarte Umsatzvorgaben sind nach § 134 BGB unwirksam, da sie gegen § 1 Abs. 2 KSchG verstoßen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das unternehmerische Risiko (z. B. eine angemessene Kapitalverzinsung) nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Die Pflicht des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Erbringung einer objektiv befriedigenden Leistung unter angemessener Anspannung seiner Kräfte, nicht jedoch auf die Erreichung konkreter Umsatzziele. Eine solche Vereinbarung wäre mit dem Schutzgedanken des Kündigungsschutzgesetzes unvereinbar.

KI INHALT
Außendienstmitarbeiter haben Arbeitsverträge, schulden keinen bestimmten Umsatzerfolg. Umsatzvorgaben sind unwirksam, da sie gegen § 1 Abs. 2 KSchG verstoßen. Das Kapitalverzinsungsrisiko darf nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Forecast
Umsatzvorgabe
Budget
geschuldeter Erfolg
betriebsbedingte Kündigung
Gefährdung der Fortführung des Betriebes durch schlechte Umsatzleistungen des angestellten Reisenden
FUNDSTELLE
AiB 90, 85 m. Anm. Grimberg
AiB 01, 42 LS
RzK I 5i 46
NORM
§ 134 BGB
§ 611 BGB
§ 1 Abs. 2 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.02.1989
AKTENZEICHEN
9 Sa 1553/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.01.2026 16:00:13