Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Außendienstmitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht zu einem bestimmten Umsatzerfolg verpflichtet sind. Vereinbarte Umsatzvorgaben sind unwirksam, da sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen und das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abwälzen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte von einem Außendienstmitarbeiter die Erfüllung konkreter Umsatzvorgaben verlangen, gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass Außendienstmitarbeiter in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehen und nur eine angemessene, zumutbare Leistung schulden – nicht jedoch einen bestimmten Umsatzerfolg. Vereinbarte Umsatzvorgaben sind nach § 134 BGB unwirksam, da sie gegen § 1 Abs. 2 KSchG verstoßen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das unternehmerische Risiko (z. B. eine angemessene Kapitalverzinsung) nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Die Pflicht des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Erbringung einer objektiv befriedigenden Leistung unter angemessener Anspannung seiner Kräfte, nicht jedoch auf die Erreichung konkreter Umsatzziele. Eine solche Vereinbarung wäre mit dem Schutzgedanken des Kündigungsschutzgesetzes unvereinbar.