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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 06.04.1992 - 3 Sa 824/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Köln, 05.07.1991 - 5/13 Ca 3047/91 -; ArbG Köln, 22.10.1991 - 17 Ca 3734/91 -; nachgehend BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass § 613a BGB (Betriebsübergang) nicht zu den international zwingenden Normen nach Art. 34 EGBGB gehört und daher im grenzüberschreitenden Kontext nicht zwingend anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) berief sich auf § 613a BGB, um seinen Bestandsschutz bei einem Betriebsübergang mit internationalem Bezug durchzusetzen. Die Frage war, ob diese Norm als international zwingend (Art. 34 EGBGB) einzustufen ist, um ihre Anwendung auch gegen ausländisches Recht durchzusetzen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln verneinte dies: § 613a BGB ist keine international zwingende Norm nach Art. 34 EGBGB.

c) Begründung des Gerichts: § 613a BGB dient primär dem individuellen Bestandsschutz des Arbeitnehmers (z. B. automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang). Art. 34 EGBGB erfasst jedoch nur Normen, die überindividuelle, gemeinwohlbezogene Interessen schützen (z. B. öffentliche Ordnung). Da § 613a BGB keinen solchen Charakter hat, scheidet eine Einstufung als international zwingend aus.

KI INHALT
§ 613 a BGB ist keine international zwingende Norm nach Art. 34 EGBGB, da er primär dem Individualschutz des Arbeitnehmers dient.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtswahl im internationalen Arbeitsrecht
ordre public
FUNDSTELLE
RIW 92, 933
NORM
§ 613 a BGB
Art. 34 EGBGB
Art. 30 EGBGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.1992
AKTENZEICHEN
3 Sa 824/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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