Vorinstanz AG Hamburg, 05.07.1988 - 14 C 74/88 -
zur - Anwendbarkeit der Vorschrift des § 131 UmwG auf HVV - vgl. OLG Bamberg, 17.09.2001 LS 5 m.w.N.; zum Übergang eines HVV im Falle der Umwandlung einer einzelkaufmännischen Handelsvertretung in eine HV-GmbH vgl. auch Evers, Die GmbH im Außendienstrecht 1998, S. 7 ff.; Emde, Die Handelsvertreter-GmbH 1994, S. 136
zur Frage der fristlosen Kündigung nach § 89 a HGB im Falle der Umwandlung vgl. LG Göttingen 21.03.2007 LS 9 m.w.N. - Gothaer 2 -; Evers, Die GmbH im Außendienstrecht 1998, S. 28 ff.; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 5.A., § 89 a Rz. 52; Emde, Die Handelsvertreter-GmbH 1994, S. 137 f.
zur Ausgliederung von Aktiven und Passiven bei der Umwandlung eines Einzelhandelsunternehmens in eine GmbH vgl. Priester, DB 82, 1967
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass bei der Umwandlung eines Einzelhandelsunternehmens in eine GmbH nach dem UmwG Dauerschuldverhältnisse (z. B. Dauerwerkverträge) in der Vermögensübersicht (§§ 56 f. UmwG) sowohl als Vermögensgegenstände als auch als Verbindlichkeiten aufzuführen sind. Fehlt diese Angabe, besteht für den Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. aus einem Dauerwerkvertrag) macht geltend, dass er wegen der Umwandlung einer Einzelhandelsfirma in eine GmbH ein außerordentliches Kündigungsrecht habe. Grund ist die fehlende Aufnahme des Vertrags in die Vermögensübersicht gemäß §§ 56 f. UmwG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg bestätigt, dass Dauerschuldverhältnisse in der Vermögensübersicht explizit als übergehende Verträge (Aktiva und Passiva) zu benennen sind. Andernfalls kann der Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen.
c) Begründung des Gerichts: Die §§ 56 f. UmwG verlangen eine vollständige Vermögensübersicht für den Vermögensübergang. Ohne Nennung der Dauerschuldverhältnisse fehlt die rechtliche Grundlage für deren Übergang auf die GmbH. Dies berechtigt den Vertragspartner zur Kündigung, da sein Vertrag nicht automatisch mit übergeht.