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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 28.01.1970 - 2 Sa 169/69

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch (AA) gemäß § 89b HGB für künftige Verluste von Inkasso- und Verwaltungsprovisionen hat. Die Beweislast für die Voraussetzungen des AA liegt beim VV, und die Grundsätze gelten nicht für die Krankenversicherung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen Ausgleichsanspruch (AA) für künftige Verluste von Inkasso- und sonstigen Verwaltungsprovisionen gemäß § 89b HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Anspruch des VV auf AA abgelehnt. Es hat festgestellt, dass der VV keine Ansprüche aus § 89b HGB für solche Provisionsverluste geltend machen kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der VV die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 89b HGB trägt, insbesondere muss er nachweisen, dass dem VU Vorteile aus den von ihm abgeschlossenen Verträgen entstehen und dass die Zahlung des AA der Billigkeit entspricht. Zudem gelten die „Grundsätze“ (vermutlich die zu § 89b HGB entwickelten Rechtsgrundsätze) nicht für den Bereich der Krankenversicherung.

KI INHALT
Versicherungsvertreter hat keinen Anspruch auf Ausgleichsanspruch für zukünftige Inkasso- und Verwaltungsprovisionen nach § 89b HGB. Beweislast liegt beim Vertreter. Grundsätze gelten nicht für Krankenversicherung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VV
Krankenversicherung
Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA
FUNDSTELLE
VW 70, 693
VW 70, 582
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.1970
AKTENZEICHEN
2 Sa 169/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.05.2024