Vorinstanz LG Hannover, 02.08.2004 - 20 O 309/03 -; nachgehend BGH III ZR 108/05 -
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Fazit: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn er nicht über die Unüblichkeit eines Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (vermutlich ein Unternehmer oder Investor) verlangt von einem Verkäufer (z. B. einem Immobilienanbieter) die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Immobilie oder ein Mietpool-Modell. Der Anspruch stützt sich auf einen Aufklärungsmangel: Der Verkäufer habe den Käufer nicht darüber informiert, dass der Mietpool unüblich ist und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass ein solcher Aufklärungsmangel den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (v. 24.11.2004) und die Literatur (Hofmann, ZIP 2005, 688). Demnach ist die Aufklärung über die Unüblichkeit eines Mietpools und die damit verbundenen Risiken eine wesentliche Pflicht des Verkäufers. Unterlässt er diese Aufklärung, liegt ein Mangel vor, der den Rücktritt rechtfertigt.