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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hannover, 02.08.2004 - 20 O 309/03 -; nachgehend BGH III ZR 108/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn er nicht über die Unüblichkeit eines Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wurde.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (vermutlich ein Unternehmer oder Investor) verlangt von einem Verkäufer (z. B. einem Immobilienanbieter) die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Immobilie oder ein Mietpool-Modell. Der Anspruch stützt sich auf einen Aufklärungsmangel: Der Verkäufer habe den Käufer nicht darüber informiert, dass der Mietpool unüblich ist und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass ein solcher Aufklärungsmangel den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (v. 24.11.2004) und die Literatur (Hofmann, ZIP 2005, 688). Demnach ist die Aufklärung über die Unüblichkeit eines Mietpools und die damit verbundenen Risiken eine wesentliche Pflicht des Verkäufers. Unterlässt er diese Aufklärung, liegt ein Mangel vor, der den Rücktritt rechtfertigt.

KI INHALT
Aufklärungsmangel berechtigt zum Rücktritt, wenn Käufer nicht über Unüblichkeit des Mietpools und damit verbundene Nachteile informiert wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollfinanzierter Immobilienkauf
unterlassene Aufklärung über die Unüblichkeit und die Nachteile einer Mietpoolkonstruktion
NORM
§ 276 BGB
§ 433 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.04.2005
AKTENZEICHEN
16 U 187/04
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0426.16U187.04.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
23.07.2020