Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 06.02.1966 - 3 Sa 80/65 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine freiwillige, jederzeit widerrufliche außertarifliche Zulage bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen ist, wenn sie zusammen mit einem Tarifgehalt gezahlt wird. Die Zulage und das Tarifgehalt gelten nicht als „wechselnde Bezüge“ (§ 74b Abs. 2 HGB), sodass die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB zu berechnen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer, AN) fordert von seinem Arbeitgeber (AG) die Berücksichtigung einer freiwilligen, widerruflichen außertariflichen Zulage bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB. Der Anspruch ergibt sich aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und der dafür geschuldeten Gegenleistung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die außertarifliche Zulage in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließt. Die Entschädigung ist nicht nach § 74b Abs. 2 HGB (für wechselnde Bezüge), sondern nach § 74 Abs. 2 HGB zu berechnen, da Tarifgehalt und Zulage gemeinsam den Lebensstandard des AN prägen.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der Karenzentschädigung: Sie ist die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung des AN und soll ihm einen angemessenen Ersatz für entgangene Einkünfte bieten.
- Maßgeblich sind die letzten Einkünfte vor dem Wettbewerbsverbot, die seinen Lebensstandard bestimmten.
Keine „wechselnden Bezüge“ (§ 74b Abs. 2 HGB): Die Kombination aus Tarifgehalt und widerruflicher Zulage wird nicht als wechselnd eingestuft, da sie gemeinsam die finanzielle Grundlage des AN bilden.
Recht auf vereinbarte Karenzentschädigung: Hält der AN ein unverbindliches Wettbewerbsverbot ein, hat er Anspruch auf die vereinbarte (nicht nur die gesetzliche) Entschädigung (§ 75d Satz 1 HGB).
- Das Gericht stützt sich auf frühere Urteile (z. B. BAG, BAGE 7, 239; RAG, RAGE 14, 143), die dies bestätigen.
Zusammenfassung in einem Satz: Das BAG urteilte, dass eine widerrufliche außertarifliche Zulage bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen ist, da sie gemeinsam mit dem Tarifgehalt den Lebensstandard des Handlungsgehilfen prägt und nicht als wechselnder Bezug gilt.