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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 16.10.1989 - 19 (13) Sa 1510/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Bielefeld, 16.06.1988 - 4 Ca 34/88 -

zu der Entscheidung vgl. Wank, DB 92, 90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass eine reine Erfolgsvergütung für Außendienstmitarbeiter ohne garantierte Grundvergütung sittenwidrig ist, da sie das unternehmerische Marktrisiko unzulässig auf den Arbeitnehmer überwälzt. Der Arbeitgeber muss eine feste Grundvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, aber den Mindesterfolg (z. B. wegen arbeitgeberseitiger Hindernisse) nicht erreicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der als Außendienstmitarbeiter tätig ist, verlangt von seinem Arbeitgeber eine Vergütung für seine geleistete Arbeit aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber verweigert die Zahlung, weil der AN einen vereinbarten Mindesterfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl an Vermittlungen) nicht erreicht hat. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Vergütung ausschließlich ergebnisabhängig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet, dass eine rein ergebnisabhängige Vergütung ohne Grundvergütung für Außendienstmitarbeiter unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss dem AN eine feste Grundvergütung zahlen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, der Mindesterfolg aber aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (z. B. durch Weisungen), nicht erreicht wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Arbeitsvertrag garantiert dem Arbeitnehmer Existenz- und Kontinuitätsschutz als Ausgleich für den Ausschluss unternehmerischer Chancen.
  • Die Überwälzung des Marktrisikos auf den AN widerspricht dem Leitbild des Arbeitsvertrages und ist sittenwidrig (§ 138 BGB).
  • Selbst bei Außendienstmitarbeitern ist eine reine Erfolgsvergütung unzulässig, wenn der AN seine Pflichten erfüllt hat, der Erfolg aber ausbetriebliche Gründe scheitert.
  • Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Nichteintritt der Erfolgsbedingung beruft, obwohl er selbst (z. B. durch Weisungen) den Erfolg verhindert hat.

Kernaussage: Eine reine Erfolgsvergütung ohne Grundsicherung ist bei Arbeitnehmern unzulässig, da sie das unternehmerische Risiko unrechtmäßig auf den AN abwälzt. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen eine Grundvergütung zahlen.

KI INHALT
Arbeitsvertrag schützt AN vor Marktrisiko – reine Erfolgsvergütung ohne Grundlohn ist sittenwidrig. Außendienstmitarbeiter müssen feste Grundvergütung erhalten, wenn sie Pflichten erfüllen, aber Mindestvermittlungen nicht erreichen. Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er Erfolgsausbleiben trotz eigener Hindernisse geltend macht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nichtigkeit einer Vergütungsvereinbarung auf reiner Provisionsbasis
Hungerprovision
Lohnwucher
Wucher
ausschließlich gegen Provision tätiger AN
FUNDSTELLE
ZIP 90, 880 m.Anm. Gaul
ArbuR 90, 262
AiB, 01, 35 LS
LAGE Nr. 4 zu § 138 BGB
EWiR § 138 BGB 9/90 (Wank)
NORM
§ 138 BGB
§ 242 BGB
§ 162 BGB
§ 612 BGB
§ 59 HGB
§ 63 HGB
Art. 12 GG
Art. 20 GG
Art. 28 GG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1989
AKTENZEICHEN
19 (13) Sa 1510/88
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:1989:1016.19.13SA1510.88.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.12.2025 08:40:13