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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass der Versicherer für die Pflichtverletzung seines Vermittlers haftet und den Versicherungsschutz so aufrechterhalten muss, als wäre der alte Vertrag nicht gekündigt worden. Zudem klärt es, dass die Umwandlung von Erbengemeinschafts- in Alleineigentum keine Anzeigepflicht auslöst und dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin nicht automatisch deren Repräsentant ist.
a) Wer will was von wem woraus? Die Ehefrau eines vermissten Hausmiteigentümers (VN) hatte einen Feuer- und Hausratversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach Stornierung des alten und Abschluss eines neuen Vertrages durch einen Vermittlungsagenten des Versicherers (U) kam es zu einem Schadensfall. Die VN verlangt vom Versicherer Schadensersatz, da der Agent seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe. Der Versicherer wendet ein, dass der Ehemann der VN als Repräsentant gehandelt habe und die Umwandlung des Eigentums anzeigepflichtig gewesen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Versicherer haftet für das Fehlverhalten seines Vermittlers und muss die VN so stellen, als wäre der alte Versicherungsvertrag aufrechterhalten worden.
- Die Umwandlung von Gesamthandseigentum in Alleineigentum löst keine Anzeigepflicht nach §§ 69, 71 VVG aus.
- Der Ehemann der VN ist nicht automatisch deren Repräsentant, nur weil er die Versicherungsunterlagen verwahrt und die Prämien überweist.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Vermittler habe seine Pflichten bei der Vertragsumstellung verletzt, wobei der Versicherer für dessen Verschulden einstehen muss.
- Die Eigentumsumwandlung sei kein anzeigepflichtiges Risiko, da sie den Versicherungsschutz nicht berühre.
- Repräsentanteneigenschaft setze eine ausdrückliche oder konkludente Vollmacht voraus, die hier nicht vorliege.
- Die Drohung, das Haus in die Luft zu sprengen, sei als Risikoerhöhung zu bewerten, wurde aber nicht vertieft geprüft.