vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 77.A., § 157 Rz. 13
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entschied am 19.06.1969 (Az. 1 U 20/69), dass der vereinbarte Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer zu zahlen ist, wenn die Parteien im Vertrag keine explizite Regelung zur Steuerlast getroffen haben. Die Mehrwertsteuer sei nicht automatisch Teil des Kaufpreises, sondern eine gesonderte Schuld des Verkäufers gegenüber dem Finanzamt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer verlangte vom Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises ohne Aufschlag der Mehrwertsteuer. Der Streit entzündete sich daran, ob die im Kaufvertrag vereinbarte Summe bereits die Mehrwertsteuer enthielt oder ob diese zusätzlich zu entrichten war. Der Verkäufer argumentierte, der Kaufpreis sei brutto (inkl. MwSt.) vereinbart worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg urteilte, dass der Kaufpreis netto (ohne Mehrwertsteuer) zu zahlen ist, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Mehrwertsteuer sei eine eigene Schuld des Verkäufers gegenüber dem Finanzamt und gehe nicht automatisch zu Lasten des Käufers.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Kaufpreis sei im Zweifel als Nettopreis zu verstehen, da die Mehrwertsteuer eine Steuerschuld des Verkäufers darstelle.
- Eine andere Auslegung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Vertrag ausdrücklich oder konkludent eine Bruttopreisvereinbarung erkennen lasse.
- Das Gericht stützte sich auf die damals geltende Rechtslage (§ 14 UStG a.F.), wonach die Steuerlast grundsätzlich den Verkäufer treffe, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.
Hinweis: Die Entscheidung ist im Kontext des damalingen Mehrwertsteuerrechts (vor Einführung der heutigen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) zu sehen. Heute könnte die Rechtslage je nach Vertragsgestaltung anders zu beurteilen sein.