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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH klärt in seinem Urteil vom 16.06.1994 (C-322/93 P – Peugeot), wie die Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers (Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 123/85) von der eines Wiederverkäufers abzugrenzen ist. Das Gericht entscheidet, dass ein bevollmächtigter Vermittler nicht selbst als Wiederverkäufer einzuordnen ist, wenn er im Namen und für Rechnung des Herstellers handelt. Die Begründung liegt in der funktionalen Trennung der Rollen: Der Vermittler organisiert lediglich Verträge, ohne selbst Partei zu sein, während der Wiederverkäufer eigenverantwortlich Waren erwirbt und weiterveräußert.
a) Wer will was von wem woraus? Peugeot (Hersteller) begehrt Klärung der rechtlichen Einordnung eines bevollmächtigten Vermittlers im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 123/85 (Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor). Konkreter Streitpunkt: Darf ein Vermittler, der im Namen des Herstellers Verträge abschließt, als Wiederverkäufer eingestuft werden – mit den damit verbundenen rechtlichen Folgen (z. B. Wettbewerbsregeln)?
b) Entscheidung des Gerichts: Der EuGH verneint dies: Ein bevollmächtigter Vermittler (Art. 3 Nr. 11 VO) ist kein Wiederverkäufer, wenn er
- im fremden Namen (des Herstellers) und
- auf fremde Rechnung (des Herstellers) handelt. Die bloße Vermittlung von Verträgen ohne eigenes wirtschaftliches Risiko oder Eigentum an den Waren scheidet aus der Definition des Wiederverkäufers aus.
c) Begründung:
- Funktionale Abgrenzung: Ein Wiederverkäufer erwirbt Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, um sie weiterzuverkaufen (eigenes unternehmerisches Risiko). Der Vermittler hingegen agiert als Vertreter des Herstellers und schuldet diesem nur die Organisation von Verträgen – ohne selbst Vertragspartei zu werden.
- Systematik der Verordnung: Art. 3 Nr. 11 VO 123/85 definiert den bevollmächtigten Vermittler ausdrücklich als eigenständige Kategorie, die von Wiederverkäufern zu unterscheiden ist. Eine Vermischung der Rollen würde den Zweck der Gruppenfreistellung (Wettbewerbsregeln für den Kfz-Markt) unterlaufen.
- Wirtschaftliche Realität: Der Vermittler trägt kein Lager- oder Absatzrisiko, was für Wiederverkäufer typisch ist.
Hinweis: Die Verordnung (EG) Nr. 123/85 wurde später durch andere Rechtsakte ersetzt, die Grundsätze zur Abgrenzung von Vermittlern und Händlern bleiben aber relevant (z. B. in Kartellrecht und Vertikalvereinbarungen).