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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Preußen entscheidet, dass ein Musterlager nur dann eine gewerbliche Betriebsstätte des Unternehmers (U) begründet, wenn der Verwalter des Lagers in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum U steht. Ein Handelsvertreter (HV) wird nicht bereits durch die Pflicht zur Befolgung von Anweisungen zum unselbständigen Organ des U, sondern erst, wenn er Aufgaben übernimmt, die eigentlich der U oder dessen Arbeitnehmer erledigen müssten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) stellt einem Handelsvertreter (HV) ein Musterlager zur Verfügung, um Geschäfte für ihn zu vermitteln. Streitig ist, ob das Musterlager eine gewerbliche Betriebsstätte des U darstellt und ob der HV als dessen unselbständiges Organ anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet:
- Ein Musterlager, das nur der Präsentation von Proben dient, ist keine gewerbliche Betriebsstätte des U.
- Ausnahme: Wenn der Verwalter des Musterlagers in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum U steht, begründet das Lager doch eine Betriebsstätte für den U.
- Ein HV wird nicht automatisch zum unselbständigen Organ des U, nur weil er dessen Anweisungen folgen muss. Entscheidend ist, ob er Aufgaben übernimmt, die sonst der U oder dessen Arbeitnehmer ausführen würden.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Musterlager ist zunächst Teil des eigenen Gewerbes des HV, da es der Vermittlung von Geschäften dient.
- Eine persönliche Abhängigkeit liegt erst vor, wenn der HV Handlungen vornimmt, die nicht mehr zu seinem Vermittlergewerbe gehören, sondern in den Tätigkeitsbereich des U fallen (z. B. Vertrieb oder Verwaltung).
- Die bloße Pflicht zur Befolgung von Anweisungen reicht nicht aus, um den HV als unselbständiges Organ einzustufen, da solche Pflichten auch für selbstständige HV üblich sind.