Vorinstanzen LAG Schleswig-Holstein, 11.11.1992 - 5 Sa 256/92 -; ArbG Elmshorn, 24.06.1992 - 2d Ca 106/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) Anspruch auf die erhöhte anrechnungsfreie Grenze für die Karenzentschädigung (§ 74c Abs. 1 Satz 2 HGB) hat, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für seinen Wohnsitzwechsel ursächlich war. Dabei genügt es, wenn der AN aufgrund des Verbots nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine vergleichbare Tätigkeit finden konnte, was eine Wohnsitzverlegung erforderte. Die Ursächlichkeit ist bereits dann anzuerkennen, wenn der AN darlegt, dass er nur unter dem Vorbehalt einer späteren Versetzung oder in einer branchenfremden Stelle arbeiten konnte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung einer erhöhten Karenzentschädigung nach § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ihn gezwungen habe, seinen Wohnsitz zu wechseln, um eine seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung aufnehmen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass die erhöhte anrechnungsfreie Grenze für die Karenzentschädigung greift, wenn der Wohnsitzwechsel des AN ursächlich auf das Wettbewerbsverbot zurückzuführen ist. Dabei reicht es aus, wenn der AN nachweist, dass er aufgrund des Verbots:
- nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine gleichwertige Tätigkeit (hinsichtlich Art, Vergütung und beruflichen Chancen) finden konnte oder
- eine branchenfremde Stelle unter dem Vorbehalt einer späteren Versetzung annehmen musste.
Ein tatsächlicher Umzug ist nicht zwingend erforderlich; auch ein später vollzogener Umzug wirkt für die Anrechnungsfreigrenze rückwirkend.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck des § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Norm soll die Mobilität des AN erleichtern, nicht einschränken. Daher darf vom AN nicht verlangt werden, ein neu begründetes Arbeitsverhältnis aufzugeben, nur um einer Versetzung zu entgehen.
- Ursächlichkeit des Wettbewerbsverbots: Es ist nicht erforderlich, dass der AN konkret nachweist, dass er ohne das Verbot bei einem ortsansässigen Wettbewerber eine Anstellung gefunden hätte. Vielmehr genügt der Nachweis, dass das Verbot seine beruflichen Möglichkeiten so eingeschränkt hat, dass ein Wohnsitzwechsel notwendig wurde, um eine vergleichbare Tätigkeit auszüben.
- Rückwirkung: Der Umzug muss nicht sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen; die erhöhte Grenze gilt auch bei späterem Umzug (Anschluss an frühere Rechtsprechung).