Vorinstanz ArbG Köln, 19.05.2000 - 2 (14) Ca 5936/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für Detektivkosten zur Aufklärung widerrechtlicher Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers (AN) verlangen kann, selbst wenn die Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse bringen. Maßgeblich ist das Aufklärungsinteresse des AG zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz für die Kosten eines Detektivs, der dessen widerrechtliche Konkurrenztätigkeit aufklären sollte. Der Anspruch stützt sich auf die Pflichtverletzung des AN (widerrechtliche Konkurrenztätigkeit).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat den Schadensersatzanspruch des AG grundsätzlich für möglich erachtet, auch wenn die Detektivermittlungen keine substantiell neuen Erkenntnisse lieferten.
c) Begründung des Gerichts: Entscheidend ist nicht, ob die Detektive zusätzliche Informationen beschafft haben, sondern ob der AG im Zeitpunkt der Beauftragung ein berechtigtes Aufklärungsinteresse hatte. Selbst wenn der AG bereits Verdachtsmomente hatte oder die Informationen hätte einfacher ermitteln können, rechtfertigt das Aufklärungsinteresse die Kosten.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 10.10.2001 – 7 Sa 932/00