Siehe dazu auch AG Dortmund, RRa 01, 60, mit Anm. Teichmann
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Beherbergungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Hotel ein vertragsimmanentes Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht, wenn eine starre Bindung an die Reservierung ein unzumutbares Risiko darstellen würde. Das Gericht begründet dies mit der besseren Verfügungsmöglichkeit des Hotels über freiwerdende Zimmer.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reiseveranstalter hat mit einem Beherbergungsunternehmen (Hotel) einen Reservierungsvertrag geschlossen, in dem Teilnehmerzahl, Preis, Fälligkeit, Zimmerart und ungefähre Bettenanzahl festgelegt wurden, die genaue Teilnehmerzahl aber noch offen war. Der Reiseveranstalter begehrt ein Rücktrittsrecht aus diesem Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat anerkannt, dass ein vertragsimmanentes Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht, wenn eine uneingeschränkte Bindung an die Reservierung für ihn ein unzumutbares Risiko darstellen würde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein billig und gerecht denkender Hotelier nicht erwarten könne, dass der Reiseveranstalter ein solch hohes Risiko (z. B. bei Ausfall von Teilnehmern) tragen muss. Da das Hotel besser in der Lage ist, kurzfristig freiwerdende Zimmer anderweitig zu vermieten, sei es gerechtfertigt, das Risiko auf das Hotel zu verlagern.