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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entschied am 06.07.1956 (2/1 S 6/56), dass ein Auftraggeber, der sich von einem Makler telefonisch ein Objekt nennen lässt und dieses nutzt, sich stillschweigend den üblichen Makler-Geschäftsbedingungen – einschließlich der Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Maklersitz – unterwirft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler macht geltend, dass ein Auftraggeber, der ein von ihm telefonisch genanntes Objekt genutzt hat, an die in seinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel (Zuständigkeit des AG am Maklersitz) gebunden ist. Der Makler stützt seinen Anspruch auf die stillschweigende Unterwerfung des Auftraggebers unter die üblichen Maklerbedingungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Frankfurt/Main bestätigte, dass der Auftraggeber durch die Nutzung des Objekts die Geschäftsbedingungen des Maklers – insbesondere die Gerichtsstandsvereinbarung – stillschweigend akzeptiert hat. Die Klausel ist damit wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass die Zuständigkeit des AG am Maklersitz zu den üblichen Geschäftsbedingungen von Maklern gehöre, mit denen ein Auftraggeber regelmäßig rechnen müsse. Wer sich ein Objekt vom Makler nennen lasse und es nutze, unterwerfe sich konkludent diesen Bedingungen. Eine ausdrückliche Unterschrift oder gesonderte Vereinbarung sei nicht erforderlich.