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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 06.07.1956 - 2/1 S 6/56

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entschied am 06.07.1956 (2/1 S 6/56), dass ein Auftraggeber, der sich von einem Makler telefonisch ein Objekt nennen lässt und dieses nutzt, sich stillschweigend den üblichen Makler-Geschäftsbedingungen – einschließlich der Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Maklersitz – unterwirft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler macht geltend, dass ein Auftraggeber, der ein von ihm telefonisch genanntes Objekt genutzt hat, an die in seinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel (Zuständigkeit des AG am Maklersitz) gebunden ist. Der Makler stützt seinen Anspruch auf die stillschweigende Unterwerfung des Auftraggebers unter die üblichen Maklerbedingungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Frankfurt/Main bestätigte, dass der Auftraggeber durch die Nutzung des Objekts die Geschäftsbedingungen des Maklers – insbesondere die Gerichtsstandsvereinbarung – stillschweigend akzeptiert hat. Die Klausel ist damit wirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass die Zuständigkeit des AG am Maklersitz zu den üblichen Geschäftsbedingungen von Maklern gehöre, mit denen ein Auftraggeber regelmäßig rechnen müsse. Wer sich ein Objekt vom Makler nennen lasse und es nutze, unterwerfe sich konkludent diesen Bedingungen. Eine ausdrückliche Unterschrift oder gesonderte Vereinbarung sei nicht erforderlich.

KI INHALT
Makler-Geschäftsbedingungen umfassen üblicherweise die Zuständigkeit des AG am Maklerort. Telefonische Objektnennung bindet den Auftraggeber stillschweigend an diese Bedingungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
örtliche Zuständigkeit
Einbeziehung einer Gerichtstandsklausel in einen Maklervertrag
FUNDSTELLE
HVR Nr. 165
MDR 56, 616
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
06.07.1956
AKTENZEICHEN
2/1 S 6/56
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG