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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.12.1988 - IV a ZR 193/87 – Concordia Versicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Celle, 15.05.1987, 8. ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherer (VU) den Versicherungsnehmer (VN) über die Schwierigkeiten und Risiken bei der Festsetzung eines komplexen Versicherungswerts (hier: "Versicherungswert 1914") aufklären muss. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht auf eine Unterversicherung berufen und muss den Schaden so tragen, als hätte der VN korrekt beraten worden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • VN verlangt von VU Schadensersatz aus Schuldverhältnis (Verschulden bei Vertragsschluss, § 280 BGB a.F.), weil der VU seine Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Festsetzung des Versicherungswerts verletzt habe.
  • Der VN behauptet, der Versicherungsvertreter (VV) des VU habe ihn falsch beraten und den Versicherungswert fehlerhaft errechnet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VU trifft eine gesteigerte Hinweis- und Beratungspflicht, wenn die Bestimmung des Versicherungswerts so komplex ist, dass selbst Fachleute sie nur mit Mühe treffen können.
  • Verletzt der VU diese Pflicht schuldhaft, ist er dem VN zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Im Schadensfall muss der VU den VN so stellen, als wäre er ordnungsgemäß beraten worden (Vermutung des "beratungsrichtigen Verhaltens").
  • Der VU kann sich nicht auf Unterversicherung berufen, wenn er seine Pflichten verletzt hat.
  • Beweislast:
  • Der VN muss zunächst darlegen, dass der VU/VV ihn nicht oder falsch beraten hat.
  • Danach obliegt dem VU der Gegenbeweis, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattfand.
  • Ein Antrag des VN auf eigene Parteivernehmung darf vom Gericht nicht ohne Begründung abgelehnt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordern, dass der VU den VN nicht mit einer unzumutbar schwierigen Wertbestimmung allein lässt.
  • Der VN hat ein natürliches Interesse daran, den richtigen Versicherungswert zu ermitteln – der VU muss ihn dabei unterstützen.
  • Eine ordentliche Aufklärung muss insbesondere darauf hinweisen:
  • dass die Wertbestimmung komplex und fehleranfällig ist,
  • dass Laien (z. B. im Bauwesen) damit überfordert sind,
  • dass die Zuziehung eines Sachverständigen sinnvoll sein kann.
  • Alternativ kann der VU selbst eine fachkundige Beratung anbieten.
  • Bei Pflichtverletzung gilt die tatsächliche Vermutung, dass der VN bei richtiger Beratung den Wert korrekt festgesetzt hätte.
KI INHALT
Versicherer müssen bei komplexer Versicherungswertbestimmung gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten erfüllen, sonst haften sie bei Fehlberatung für Schadensersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Concordia Versicherung
STICHWORT
Gebäudefeuerversicherung
Versicherungswert 1914
Beratungsverschulden des VV
Beratungspflicht des VU
anlassbezogene Beratungspflicht
Unterversicherung
NORM
§ 1 SGLN 73
§ 242 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.1988
AKTENZEICHEN
IV a ZR 193/87
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
15.11.2025