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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 02.10.1990 - 10 U 143/88 -; LG Ravensburg, 21.07.1988 - 3 O 230/88 -; 21.04.1988 - 3 O 230/88 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bereits dann besteht, wenn der eigene Anspruch des Schuldners mit der Erfüllung der Gegenforderung entsteht und fällig wird – selbst wenn dadurch ein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers entfällt. Zudem kann der Gläubiger den Schuldner nur durch ein tatsächliches Leistungsangebot in Verzug setzen, wenn dieser die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt (außer im Fall des § 295 BGB).


Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Ein Schuldner macht gegen einen Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend, um eine eigene Forderung durchzusetzen, die mit der Erfüllung der Gegenforderung des Gläubigers entsteht. Der Gläubiger versucht wiederum, den Schuldner in Verzug zu setzen, indem er seine Leistung anbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners ist bereits dann begründet, wenn sein Anspruch mit der Erfüllung der Gegenforderung fällig wird.
  • Der Gläubiger kann den Schuldner nur durch ein tatsächliches Angebot seiner Leistung in Verzug setzen, wenn dieser die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erhebt – es sei denn, § 295 BGB (z. B. Annahmeverzug) greift.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB): Die Entstehung und Fälligkeit des eigenen Anspruchs des Schuldners reichen aus, um das Recht geltend zu machen. Unerheblich ist, ob dadurch ein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers entfällt.
  • Verzug des Schuldners: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages blockiert den Verzugseintritt, es sei denn, der Gläubiger bietet seine Leistung tatsächlich an (nicht nur wörtlich). Dies folgt aus dem synallagmatischen Charakter von Austauschverträgen.
KI INHALT
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB: Entsteht mit Fälligkeit der Gegenforderung, auch bei Wegfall des Gläubiger-Zurückbehaltungsrechts. Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Gläubiger kann Verzug nur durch tatsächliches Leistungsangebot herbeiführen (§ 295 BGB ausgenommen).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ZBR
Einrede der Nichterfüllung
FUNDSTELLE
NORM
§ 273 BGB
§ 294 BGB
§ 298 BGB
§ 320 Abs. 1 BGB
§ 322 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.1991
AKTENZEICHEN
V ZR 229/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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