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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Lüneburg entscheidet, dass die Vertretung eines Auftraggebers in einem Verwaltungsprozess gegen die Ablehnung eines Bauantrags nicht zur Berufsausübung eines Architekten gehört und ein solcher Prozessbevollmächtigter wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zurückzuweisen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Architekt begehrt die Vertretung seines Auftraggebers in einem Verwaltungsprozess, der sich gegen die Ablehnung eines von ihm eingereichten Bauantrags richtet. Die Vertretung stützt sich auf seine Tätigkeit als Architekt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OVG Lüneburg entscheidet, dass die Prozessvertretung in diesem Fall nicht zur Berufsausübung eines Architekten gehört. Das Gericht muss den Prozessbevollmächtigten daher wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) von Amts wegen zurückweisen.
c) Begründung des Gerichts: Die Tätigkeit eines Architekten umfasst zwar die Planung und Einreichung von Bauanträgen, nicht jedoch die rechtliche Vertretung in einem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren. Eine solche Vertretung fällt vielmehr in den Bereich der Rechtsberatung, die nach dem RBerG nur von zugelassenen Rechtsanwälten oder anderen berechtigten Personen ausgeübt werden darf. Da der Architekt keine entsprechende Zulassung besitzt, verstößt seine Prozessvertretung gegen das RBerG, was zur Zurückweisung führt.