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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin entscheidet, dass weder das altersbedingte Nachlassen der Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters noch dessen einmaliges Fernbleiben von einer Fortbildungstagung eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer mit ausgleichsausschließender Wirkung rechtfertigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) aus wichtigem Grund fristlos kündigen und dabei den Ausgleichsanspruch des HV nach § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB ausschließen. Als Gründe führt der U an:
- das altersbedingte Nachlassen der Verkaufsbemühungen des HV,
- das einmalige Fernbleiben des HV von einer Fortbildungstagung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin (LG Berlin) entscheidet, dass keiner der beiden Gründe eine fristlose Kündigung mit ausgleichsausschließender Wirkung rechtfertigt. Die Kündigung ist daher unwirksam, und der HV behält seinen Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB.
c) Begründung des Gerichts:
Altersbedingtes Nachlassen der Verkaufsbemühungen: Das Gericht stellt klar, dass ein altersbedingter Leistungsabfall allein kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist. Ein solches Nachlassen kann vielmehr eine natürliche Folge des Alters sein und rechtfertigt keine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs.
Einmaliges Fernbleiben von einer Fortbildungstagung: Auch dies wird vom Gericht nicht als wichtiger Grund anerkannt. Ein einmaliger Verstoß dieser Art ist nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, insbesondere nicht mit der Folge des Ausgleichsausschlusses.