Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 28.07.1999 - 1 U 322/99 - 61

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Saarbrücken - 16 O 76/99 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Kfz-Vertragshändler (VH) sich nicht mehr auf das in Art. 5 Abs. 3 GVO vorgesehene Schlichtungsverfahren berufen kann, wenn er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hat. Zudem ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages (VHV) nicht davon abhängig, ob das Schlichtungsverfahren im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) wollte sich auf das in der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) vorgesehene Schlichtungsverfahren (Art. 5 Abs. 3 GVO) berufen, nachdem er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hatte. Fraglich war, ob dies zulässig ist und ob die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages (VHV) von einer ausdrücklichen Regelung des Schlichtungsverfahrens im Vertrag abhängt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken hat entschieden:

  1. Ein VH kann sich nicht mehr auf das Schlichtungsverfahren berufen, wenn er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hat.
  2. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des VHV ist nicht davon abhängig, ob das Schlichtungsverfahren im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zeigt, dass der VH das Schlichtungsverfahren nicht mehr nutzen will, sondern stattdessen den Rechtsweg beschreitet. Daher kann er sich nicht mehr auf das Schlichtungsverfahren berufen.
  • Die GVO verlangt keine ausdrückliche Regelung des Schlichtungsverfahrens im VHV. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt daher nicht von einer solchen Regelung ab.
KI INHALT
Kfz-Vertragshändler verliert Schlichtungsanspruch nach Eilrechtsschutz. Schlichtungsverfahren muss nicht im Vertrag detailliert geregelt sein, um Kündigung wirksam zu machen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Kfz-VHV
NORM
§ 89 a HGB analog
Art. 5 GVO
REDAKTION
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.07.1999
AKTENZEICHEN
1 U 322/99 - 61
1 U 322/99
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:1999:0728.1U322.99.61.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
25.01.2021