rkr.; Vorinstanz LG Saarbrücken - 16 O 76/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Kfz-Vertragshändler (VH) sich nicht mehr auf das in Art. 5 Abs. 3 GVO vorgesehene Schlichtungsverfahren berufen kann, wenn er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hat. Zudem ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages (VHV) nicht davon abhängig, ob das Schlichtungsverfahren im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) wollte sich auf das in der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) vorgesehene Schlichtungsverfahren (Art. 5 Abs. 3 GVO) berufen, nachdem er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hatte. Fraglich war, ob dies zulässig ist und ob die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages (VHV) von einer ausdrücklichen Regelung des Schlichtungsverfahrens im Vertrag abhängt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken hat entschieden:
- Ein VH kann sich nicht mehr auf das Schlichtungsverfahren berufen, wenn er selbst gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hat.
- Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des VHV ist nicht davon abhängig, ob das Schlichtungsverfahren im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zeigt, dass der VH das Schlichtungsverfahren nicht mehr nutzen will, sondern stattdessen den Rechtsweg beschreitet. Daher kann er sich nicht mehr auf das Schlichtungsverfahren berufen.
- Die GVO verlangt keine ausdrückliche Regelung des Schlichtungsverfahrens im VHV. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt daher nicht von einer solchen Regelung ab.