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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass im Anwendungsbereich des EuGVÜ eine Prozessaufrechnung mit inkonnexen und bestrittenen Gegenforderungen nur zulässig ist, wenn die deutschen Gerichte auch für eine klageweise Geltendmachung dieser Forderungen international zuständig wären.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Prozessbeteiligter möchte im Rahmen eines laufenden Verfahrens eine inkonnexe und bestrittene Gegenforderung im Wege der Prozessaufrechnung geltend machen. Die Gegenforderung steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung (inkonnex) und wird vom Gegner bestritten. Die Aufrechnung erfolgt im Anwendungsbereich des EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass eine solche Prozessaufrechnung nur dann zulässig ist, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für eine klageweise Geltendmachung der Gegenforderung gegeben wäre. Andernfalls ist die Aufrechnung unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das EuGVÜ, das die internationale Zuständigkeit regelt. Da die Gegenforderung inkonnex und bestritten ist, kann sie nicht einfach als Verteidigungshandlung (wie bei einer konnexen Aufrechnung) behandelt werden. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass das angerufene Gericht auch für eine eigenständige Klage über die Gegenforderung zuständig wäre. Andernfalls würde die Zuständigkeitsordnung des EuGVÜ umgangen werden, was nicht zulässig ist. Die Prozessaufrechnung wird damit an die gleichen Zuständigkeitsvoraussetzungen geknüpft wie eine selbstständige Klage.