Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, 02.06.1978 - 5 Sa 149/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht automatisch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Wer die Aufhebung des Wettbewerbsverbots behauptet, trägt hierfür die Beweislast.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber begehrt die Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 74 HGB) im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat klargestellt, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags nicht automatisch die Aufhebung eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach sich zieht. Zudem obliegt die Beweislast für die Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung der Partei, die dies behauptet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 74 HGB und verweist auf seine frühere Rechtsprechung (BAG, 26.09.1963). Ein Wettbewerbsverbot ist eine eigenständige Vereinbarung, die nicht ohne Weiteres durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinfällig wird. Wer dessen Aufhebung geltend macht, muss dies beweisen, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gültigkeit der Vereinbarung handelt.