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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Augsburg, 26.11.1984 - 6 O 2061/84

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler in der Kaskoversicherung keine Stundung der Erstprämie gewähren darf, selbst wenn er über einen größeren Vorrat an Doppelkarten verfügt.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Befugnis, eine Stundung der Erstprämie in der Kaskoversicherung zu gewähren, gestützt auf die Tatsache, dass er ständig über einen größeren Vorrat an Doppelkarten verfügt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass der VM nicht berechtigt ist, eine solche Stundung zu gewähren.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Verfügbarkeit über Doppelkarten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Stundung der Erstprämie darstellt. Die Befugnis hierzu fehlt dem VM unabhängig von seinen Vorräten.

KI INHALT
Versicherungsmakler dürfen in der Kaskoversicherung keine Stundung der Erstprämie gewähren, selbst bei Vorrat an Doppelkarten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollmachten des VM
Umfang der Befugnisse des VM gegenüber dem VU
Stundung der Erstprämie
FUNDSTELLE
ZfS 85, 24
Juris Nr. BORE806148511
NORM
§ 93 HGB
§ 104 Satz 2 HGB
§ 38 Abs. 2 VVG
§ 1 Abs. 2 Satz 4 AKB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Augsburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.11.1984
AKTENZEICHEN
6 O 2061/84
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG