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Fazit: Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler in der Kaskoversicherung keine Stundung der Erstprämie gewähren darf, selbst wenn er über einen größeren Vorrat an Doppelkarten verfügt.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Befugnis, eine Stundung der Erstprämie in der Kaskoversicherung zu gewähren, gestützt auf die Tatsache, dass er ständig über einen größeren Vorrat an Doppelkarten verfügt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass der VM nicht berechtigt ist, eine solche Stundung zu gewähren.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Verfügbarkeit über Doppelkarten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Stundung der Erstprämie darstellt. Die Befugnis hierzu fehlt dem VM unabhängig von seinen Vorräten.