nachgehend BFH, 03.04.2005 - I R 94/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied, dass umsatzabhängige Provisionen für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen bereits bei Vertragsabschluss zu aktivieren sind, selbst wenn die Abrechnung der Ansprüche noch aussteht oder die Provision erst später fällig wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Provisionsberechtigter (z. B. ein Vermittler) verlangt die steuerliche Anerkennung von umsatzabhängigen Provisionen für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen. Streitig ist, ob diese Provisionen bereits bei Vertragsabschluss (des vermittelten Geschäfts) aktiviert werden dürfen, obwohl die Abrechnung oder Fälligkeit erst später erfolgt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München (FG München) bestätigte, dass die Provisionen bereits mit Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu aktivieren sind – unabhängig davon, ob die Abrechnung der resultierenden Ansprüche oder die Fälligkeit der Provision (z. B. nach Zentralregulierung) noch ausstehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der wirtschaftliche Erfolg (die Anbahnung der Geschäftsbeziehung) bereits mit dem Vertragsabschluss eintritt. Die spätere Abrechnung oder Fälligkeit der Provision ändert nichts daran, dass der Anspruch dem Grunde nach entstanden ist. Selbst wenn der Provisionsberechtigte sich zur Zentralregulierung verpflichtet hat, ist dies für die Aktivierung ohne Belang. Entscheidend ist der Zeitpunkt des geschäftlichen Erfolgs, nicht der der Zahlung oder Abrechnung.