Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 09.10.2003 - 7 K 4861/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BFH, 03.04.2005 - I R 94/03 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied, dass umsatzabhängige Provisionen für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen bereits bei Vertragsabschluss zu aktivieren sind, selbst wenn die Abrechnung der Ansprüche noch aussteht oder die Provision erst später fällig wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Provisionsberechtigter (z. B. ein Vermittler) verlangt die steuerliche Anerkennung von umsatzabhängigen Provisionen für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen. Streitig ist, ob diese Provisionen bereits bei Vertragsabschluss (des vermittelten Geschäfts) aktiviert werden dürfen, obwohl die Abrechnung oder Fälligkeit erst später erfolgt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München (FG München) bestätigte, dass die Provisionen bereits mit Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu aktivieren sind – unabhängig davon, ob die Abrechnung der resultierenden Ansprüche oder die Fälligkeit der Provision (z. B. nach Zentralregulierung) noch ausstehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der wirtschaftliche Erfolg (die Anbahnung der Geschäftsbeziehung) bereits mit dem Vertragsabschluss eintritt. Die spätere Abrechnung oder Fälligkeit der Provision ändert nichts daran, dass der Anspruch dem Grunde nach entstanden ist. Selbst wenn der Provisionsberechtigte sich zur Zentralregulierung verpflichtet hat, ist dies für die Aktivierung ohne Belang. Entscheidend ist der Zeitpunkt des geschäftlichen Erfolgs, nicht der der Zahlung oder Abrechnung.

KI INHALT
Umsatzabhängige Provisionen für Geschäftsanbahnungen sind bei Vertragsabschluss zu aktivieren, auch bei zentraler Rechnungsregulierung und späterer Fälligkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aktivierung von Ansprüchen auf Provision für die Geschäftsanbahnung auf der Grundlage einer Zentralregulierungsabsprache
FUNDSTELLE
NORM
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 8 Abs. 1 KStG
§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS HGB
§ 273 BGB
§ 320 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.2003
AKTENZEICHEN
7 K 4861/01
ECLI
ECLI:DE:FGMUENC:2003:1009.7K4861.01.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020