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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.10.1991 - 1 StR 513/91 – Werbeartikel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München II, 25.02.1991 - 1 KLs 44 Js 25539/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung:

Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der entgegen einem vertraglichen Inkassoverbot Zahlungen von Kunden einbehält, sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB, Treubruchstatbestand) strafbar macht. Das Inkassoverbot ist eine wesentliche Treuepflicht, deren Verletzung den Tatbestand erfüllt. Die Annahme einer fortgesetzten Untreue ist möglich, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt. Zudem werden verfahrensrechtliche Mängel (Verzögerungen, fehlende Strafmilderung) gerügt.


Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:
  • Handelsvertreter (HV): Selbstständiger Gelegenheitsagent, der für einen Unternehmer (U, Inhaber einer Werbeartikelfirma) Aufträge vermittelt.
  • Unternehmer (U): Hat mit dem HV einen mündlichen Handelsvertretervertrag (HVV) geschlossen, der dem HV ein Inkassoverbot auferlegt (teilweise vollständig, teilweise für Beträge über festgelegte Teilbeträge hinaus).
  • Konflikt: Der HV kassiert bewusst vertragswidrig von Kunden Vorauszahlungen oder vollständige Rechnungsbeträge in bar und behält die Gelder für sich – statt sie an den U weiterzuleiten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB):

    • Das vertragliche Inkassoverbot ist eine wesentliche Treuepflicht des HVV, deren Verletzung den Treubruchstatbestand erfüllt.
    • Die Inkassotätigkeit des HV stellt kein rechtlich befugtes Handeln im Sinne des Missbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB, 1. Alt.) dar – selbst wenn Dritte (Kunden) aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht die Zahlungen als wirksam ansehen.
    • Der HV bringt den U vorsätzlich um die "Frucht aus dem vermittelten Vertragsschluss" (z. B. Zahlungseingänge), was den Treubruchtatbestand erfüllt.
  2. Fortgesetzte Tat vs. Einzeltaten:

    • Bei gleichartiger Begehungsweise und Vielzahl der Taten kann ein Gesamtvorsatz angenommen werden, der zu einer fortgesetzten Untreue führt (statt mehrerer selbstständiger Taten).
  3. Verfahrensfehler:

    • Strafzumessung:
    • Der Tatrichter muss Verzögerungen zwischen Tat und Aburteilung (bis zu 7 Jahre) sowie Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer) strafmildernd berücksichtigen.
    • Fehlende Erörterung dieser Punkte im Urteil führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
    • Prozessuale Mängel:
    • Eine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO für einen Betrugsfall wurde übersehen – die entsprechende Einzelstrafe entfällt.
    • Bei fehlender Prüfung der EMRK-Konformität (Aktenzeichen aus 1986, Urteil 1991) ist eine Rechtsverletzung zu besorgen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treuepflichtverletzung: Das Inkassoverbot dient dem Schutz der Vermögensinteressen des U (insbesondere bei desolater Finanzlage des HV). Seine vorsätzliche Missachtung verstößt gegen die vertragliche Treueabrede (§ 242 BGB: Treu und Glauben).
  • Kein Missbrauchstatbestand: Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (die ggf. im Außenverhältnis zu Kunden wirkt) begründet keine rechtliche Befugnis i. S. d. § 266 Abs. 1 StGB (1. Alt.), da der HV intern nicht zum Inkasso berechtigt war.
  • Fortgesetzte Handlung: Die Gleichartigkeit der Taten (wiederholtes Inkasso trotz Verbots) und der Vorsatz rechtfertigen die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Untreue.
  • Verfahrensrecht:
  • Art. 6 EMRK garantiert ein zügiges Verfahren – Verzögerungen müssen strafmildernd wirken.
  • § 265 StPO (Verbot der Schlechterstellung in der Revision) steht einer Korrektur des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

Kernaussage:

Der BGH bestätigt, dass die vorsätzliche Verletzung eines vertraglichen Inkassoverbots durch einen Handelsvertreter Untreue darstellt, sofern dies eine wesentliche Treuepflicht betrifft. Gleichzeitig rügt er verfahrensrechtliche Mängel (Verzögerungen, fehlende Strafmilderung).

KI INHALT
Handelsvertreter verstößt durch verbotene Inkassotätigkeit gegen Treuepflicht – Untreue (§ 266 StGB) bejaht; Verfahrensverzögerung als Strafmilderungsgrund.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Werbeartikel
STICHWORT
Verletzung des Inkassoverbots durch HV
Vermögensbetreuungspflicht
Treuebruchtatbestand
Treubruchtatbestand
Missbrauchstatbestand
überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund
FUNDSTELLE
wistra 92, 66
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3
MDR 92, 320
NStE Nr. 79 zu § 46 StGB
NStE Nr. 33 zu § 266 StGB
NORM
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 46 Abs. 2 StGB
§ 266 StGB
§ 266 Abs. 1 StGB
Art. 6 Abs. 1 MRK
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.10.1991
AKTENZEICHEN
1 StR 513/91
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
11.04.2025