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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 29.07.1994 - 18 (2) Sa 2015/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Hamm - 4 Ca 694/93 -; nachgehend BAG, 18.11.1994 - 2 AZN 935/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein tätlicher Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Kollegen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt, da dies eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat gegen einen Arbeitnehmer (AN) eine fristlose Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Kollegen aus § 626 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) ausgesprochen. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig zur sofortigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass ein tätlicher Angriff eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt. Eine vorherige Abmahnung sei bei Tätlichkeiten grundsätzlich nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer von vornherein wissen müsse, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht toleriert. Die Kündigung sei daher gemäß § 626 BGB gerechtfertigt.

KI INHALT
Tätlicher Angriff eines Arbeitnehmers auf Kollegen rechtfertigt fristlose Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Tätlichkeit gegen Arbeitskollegen
Entbehrlichkeit einer Abmahnung
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.1994
AKTENZEICHEN
18 (2) Sa 2015/93
ECLI
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
17.05.2021