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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 26.11.1993 - 7 U 260/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf -5 O 194/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Maklervertrag durch schriftliche Bestätigung eines Telefongesprächs über einen Erwerbsnachweis und eine Maklerlohnabrede zustande kommt, wenn der Empfänger (hier ein Architekt) nicht widerspricht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler bestätigt einem Architekten schriftlich ein Telefongespräch, in dem ein Erwerbsnachweis und eine Maklerlohnabrede vereinbart wurden. Der Makler begehrt die Zahlung seiner Provision aus diesem (angeblichen) Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass ein Maklervertrag wirksam zustande kommt, wenn der Architekt der schriftlichen Bestätigung des Maklers nicht widerspricht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Regelung des § 362 HGB (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Danach gilt Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung, wenn der Empfänger Kaufmann ist (hier: der Architekt als Gewerbetreibender). Da der Architekt nicht widersprach, wurde die Maklerlohnabrede verbindlich.

KI INHALT
Schriftliche Bestätigung eines Telefongesprächs über Erwerbsnachweis und Maklerlohn durch einen Makler an einen Architekten führt bei ausbleibendem Widerspruch zum Zustandekommen eines Maklervertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag aufgrund kaufmännischen Bestätigungsschreibens eines Telefongesprächs
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.11.1993
AKTENZEICHEN
7 U 260/92
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1993:1126.7U260.92.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
19.10.2021