Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.07.1998 - VII ZR 9/97

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vertragsstrafe in AGB grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann, sofern deren gesetzesfremde Kernelemente (z. B. Strafhöhe oder Verschuldensunabhängigkeit) individuell ausgehandelt wurden. Die Darlegungslast für das Aushandeln trägt der Verwender der Klausel. Unwirksam sind hingegen AGB-Klauseln, die gegen § 9 AGBG verstoßen (z. B. unangemessene Strafhöhen). Ein qualifizierter Makler-Alleinauftrag kann dagegen nicht in AGB vereinbart werden, selbst wenn die Provision ausgehandelt wird.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Klärungsbedarf: Ein Vertragspartner (Verwender von AGB) möchte eine Vertragsstrafe oder einen qualifizierten Alleinauftrag für einen Makler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchsetzen.
  • Rechtsgrundlage: Prüfung der Wirksamkeit nach § 1 Abs. 2 AGBG (heute § 305 Abs. 1 BGB) und § 9 AGBG (heute § 307 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertragsstrafe in AGB:

    • Grundsätzlich zulässig, wenn die gesetzesfremden Kernelemente (z. B. Höhe der Strafe, Verschuldensunabhängigkeit) individuell ausgehandelt wurden.
    • Der Verwender muss beweisen, dass diese Kernelemente ernsthaft zur Disposition gestellt und der andere Teil hatte reelle Gestaltungsmöglichkeiten.
    • Unwirksam sind Klauseln, die gegen § 9 AGBG verstoßen (z. B. unangemessene Begrenzung der Strafhöhe).
  2. Qualifizierter Makler-Alleinauftrag:

    • Kann nicht in AGB vereinbart werden – selbst wenn die Provision ausgehandelt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Aushandeln: Nach § 1 Abs. 2 AGBG muss der gesetzesfremde Kern der Klausel (nicht die gesamte Klausel) zur Disposition gestellt werden. Entscheidend ist, ob der andere Teil Gestaltungsfreiheit hatte.
  • Darlegungslast: Der Verwender trägt die Beweislast für das individuelle Aushandeln.
  • Abgrenzung zu Maklerklauseln: Ein qualifizierter Alleinauftrag ist aufgrund seiner weitreichenden Bindungswirkung nicht AGB-fähig, da er den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Relevante Präjudizien:

  • BGH, 25.06.1992 (NJW 1992, 2759) – Definition des Aushandelns.
  • BGH, 22.11.1987 (BB 1988, 301) – Unwirksamkeit bei fehlender Strafhöhenbegrenzung.
  • BGH, 27.03.1991 (NJW 1991, 1678) – Unwirksamkeit von Alleinauftrags-Klauseln in AGB.
KI INHALT
Vertragsstrafen können in AGB vereinbart werden, müssen aber bei gesetzesfremdem Inhalt individuell ausgehandelt werden. Der Verwender trägt die Beweislast für die individuelle Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragsstrafe
Aushandeln
gesetzesfremder Gehalt
qualifizierter Alleinauftrag
Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Inhalt
NORM
§ 652 BGB
§ 1 Abs. 2 AGBG
§ 9 AGBG
§ 339 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1998
AKTENZEICHEN
VII ZR 9/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
21.11.2024