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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.08.1987 - 4 AZR 155/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 11.11.1986 - 7 Sa 1120/86 -; ArbG Bocholt, 25.04.1986 - 2 Ca 684/84 -

zur Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Verkaufsfahrern vgl. Schiek, Formulararbeitsverträge mit Verkaufsfahrern, BB 97, 310

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei Verkaufsfahrern in der Brotindustrie Mehrarbeit nach dem MTV Brotindustrie mit tariflichem Zuschlag zu vergüten ist – es sei denn, die gezahlte Provision deckt mindestens die tarifliche Mehrarbeitsvergütung ab. Eine doppelte Zahlung (Provision + Zuschlag) kann vom Arbeitgeber einseitig eingestellt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Arbeitgeber (AG) im Bereich der Brotindustrie streiten mit Verkaufsfahrern über die Vergütung von Mehrarbeit. Die Verkaufsfahrer beanspruchen tariflichen Mehrarbeitszuschlag gemäß dem Manteltarifvertrag (MTV) Brotindustrie, während die AG argumentieren, dass die gezahlte Provision bereits die Mehrarbeit abgelten soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt:

  • Mehrarbeit (inkl. Samstagsarbeit) ist nach dem MTV Brotindustrie grundsätzlich mit tariflichem Zuschlag zu vergüten.
  • Ausnahme: Wenn die Provision mindestens der tariflichen Mehrarbeitsvergütung entspricht, gilt die Mehrarbeit als abgegolten.
  • Wird fälschlicherweise sowohl Provision als auch Zuschlag gezahlt, kann der AG die rechtsgrundlose Zuschlagszahlung einseitig einstellen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der MTV Brotindustrie regelt klar, dass die Wochenarbeitszeit (inkl. Samstag) Maßstab für Mehrarbeit ist.
  • Die tarifliche Regelung, dass Provisionen Mehrarbeit abgelten können, ist rechtlich unbedenklich, sofern sie die tarifliche Vergütung erreicht.
  • Eine doppelte Zahlung (Provision + Zuschlag) widerspricht dem Tarifvertrag und kann daher korrigiert werden.
KI INHALT
Mehrarbeit bei Verkaufsfahrern in der Brotindustrie wird nach MTV durch Wochenarbeitszeit inkl. Samstag definiert und mit tariflichem Zuschlag vergütet, sofern keine gleichwertige Provision gezahlt wird. Rechtsgrundlose Mehrarbeitszuschläge können einseitig eingestellt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vergütung von Mehrarbeit (Samstagsarbeit) in der Brotindustrie
NORM
§ 1 Tarifverträge: Brotindustrie TVG
§§ 3, 4 Einheitl. Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.04.1981 (MTV Brotindustrie)
§ 166 BGB
§ 65 HGB
§ 15 AZO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.08.1987
AKTENZEICHEN
4 AZR 155/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019