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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Schleswig, 05.03.1965 - 5 U 86/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) gegen den Unternehmer (U) keinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrags (HVV) allein aufgrund von Schlechtlieferungen geltend machen kann. Vielmehr muss der HV substantiiert darlegen, dass der U durch grobe Misswirtschaft oder willkürliches Handeln gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen hat. Im konkreten Fall scheitert der Anspruch, da der HV keine ausreichenden Beweise für ein schuldhaftes Handeln des U vorbringt und diesem sogar Verbesserungsbemühungen nachweisbar sind.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrags (HVV). Der HV stützt seinen Anspruch darauf, dass der U durch Schlechtlieferungen seine vertraglichen Pflichten verletzt habe, was zu einem Ausbleiben von Provisionszahlungen und damit zu einem Verdienstausfall beim HV geführt habe.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig weist die Klage des HV ab. Es verneint einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, da der HV nicht hinreichend dargelegt hat, dass der U grob fahrlässig oder willkürlich gegen seine Rücksichtnahmepflicht verstoßen hat. bloße Schlechtlieferungen reichen für einen solchen Anspruch nicht aus.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Grundlagen:

    • Eine positive Vertragsverletzung (heute: Pflichtverletzung gem. § 280 BGB) setzt eine schuldhafte Leistungsstörung voraus, die weder Unmöglichkeit noch Verzug ist.
    • Der HVV ist ein Vertrag zwischen selbständigen Kaufleuten (§ 84 HGB), bei dem der HV das Risiko der Unzulänglichkeit des U und dessen Warenangebots trägt.
    • Der U hat zwar eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den HV (z. B. §§ 86a, 87a HGB), aber diese ist nur verletzt, wenn der U sinnlos misswirtschaftet oder willkürlich handelt (unter Bezugnahme auf BGH, BGHZ 26, 161).
  2. Substantiierungsanforderungen:

    • Der HV muss konkret darlegen, dass die Schlechtlieferungen auf grobem Verschulden oder Willkür des U beruhen.
    • Bloße Mängelrügen reichen nicht aus, wenn der U nachweislich Bemühungen zur Verbesserung zeigt (z. B. durch Schriftverkehr).
    • Im vorliegenden Fall kanndavon ausgegangen werden, dass der U guten Willens war, die Mängel zu beheben. Zudem waren dem HV die Mängel des Warenangebots bereits bei Vertragsschluss bekannt, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass die Ware mangelfrei sei.
  3. Fazit der Begründung: Der HV hat seinen Anspruch nicht schlüssig vorgetragen, da er weder grob fahrlässiges Handeln noch Willkür des U substantiiert behauptet hat. Die vorgebrachten Schlechtlieferungen allein rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch.

KI INHALT
"OLG Schleswig: Schadensersatzanspruch eines Handelsvertreters bei positiver Vertragsverletzung setzt grobe Misswirtschaft oder willkürliches Zuwiderhandeln des Unternehmers voraus. Bloße Schlechtlieferungen reichen nicht aus."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Dispositionsfreiheit des U
Treuepflicht des U
Anspruch des HV auf Schadensersatz wegen Schlechtlieferung des U
FUNDSTELLE
HVR Nr. 369
SchlHA 66, 136
NORM
§ 84 HGB
§ 276 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.1965
AKTENZEICHEN
5 U 86/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.06.2026 14:16:11