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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.09.1998 - III ZR 133/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Jena, 08.04.1997 - 3 U 1100/96 -; LG Gera, 14.08.1996 - 2 HO 470/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Schiedsklausel, die dem Verwender die Wahl zwischen ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht einräumt, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Eine solche Klausel kann nur wirksam sein, wenn der Verwender als Beklagter vorprozessual sein Wahlrecht ausüben muss und die Folgen einer Nichtausübung geregelt sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Fall betrifft eine formularmäßige Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die einem Vertragspartner (Verwender) das Recht einräumt, im Streitfall zwischen der Anrufung ordentlicher Gerichte oder eines Schiedsgerichts zu wählen. Der andere Vertragspartner (Kunde) wendet sich gegen diese Klausel, da sie ihn unangemessen benachteilige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG, heute § 307 BGB). Eine solche Klausel sei nur dann wirksam, wenn sie eine Zusatzregelung enthalte, die den Verwender als Beklagten verpflichtet, sein Wahlrecht bereits vorprozessual auszuüben, und die Folgen einer verweigerten oder verspäteten Wahl klar regelt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Vertragspartner durch die einseitige Wahlmöglichkeit des Verwenders einem Kosten- und Zeitrisiko ausgesetzt ist: Er weiß nicht, ob der Verwender als Beklagter das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht wählen wird. Dies führt zu Unsicherheit und kann den Vertragspartner davon abhalten, seine Rechte überhaupt geltend zu machen. Eine solche Ungewissheit stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Um dies zu vermeiden, müsste der Verwender sein Wahlrecht bereits vor einem möglichen Prozess ausüben, und es müssten klare Regeln für den Fall der Nichtausübung geben.

KI INHALT
Formularmäßige Schiedsklausel mit Wahlrecht des Verwenders benachteiligt Vertragspartner unangemessen und ist unwirksam, da Kosten- und Zeitrisiko auf ihn abgewälzt wird. Unangemessenheit kann durch vorprozessuale Ausübungspflicht des Wahlrechts behoben werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwirksamkeit einer Schiedsklausel
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders
NORM
§ 9 AGBG
§ 1026 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.09.1998
AKTENZEICHEN
III ZR 133/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
01.02.2021