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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamburg, 30.05.1969 - 1 Sa 31/68 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Filialleiter während seines Anstellungsverhältnisses nicht für eigene Zwecke bei Kunden des Arbeitgebers werben darf (§ 60 Abs. 1 HGB). Bei einer fristlosen Entlassung wegen Vertragsverletzung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die Kosten für vertretende leitende Angestellte erstatten, wobei ersparte Gehaltszahlungen anzurechnen sind.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem (ehemaligen) Filialleiter Schadensersatz für die Kosten, die durch die vertretungsweise Entsendung anderer leitender Angestellten in die Filiale nach dessen fristloser Entlassung entstanden sind. Der Anspruch stützt sich auf die vertragswidrige Werbung des Filialleiters für eigene Zwecke bei Kunden des Arbeitgebers, was gegen § 60 Abs. 1 HGB verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Filialleiter seinen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Schaden umfasst auch die anteiligen Gehälter der vertretenden Angestellten. Allerdings muss sich der Arbeitgeber die ersparten Gehaltszahlungen für den entlassenen Filialleiter anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Verbotene Werbung: Der Filialleiter durfte seine Position nicht ausnutzen, um bei Kunden des Arbeitgebers für eigene Zwecke zu werben (§ 60 Abs. 1 HGB).
  • Schadensumfang: Die Kosten für die Vertretung sind Teil des Auflösungsschadens, unabhängig davon, ob die reguläre Arbeit der vertretenden Angestellten nachgeholt oder liegen blieb.
  • Vorteilsausgleichung: Der Arbeitgeber muss sich die ersparten Gehaltszahlungen anrechnen lassen, da diese ein Vorteil aus der fristlosen Kündigung sind.
KI INHALT
Filialleiter dürfen während Vertragsbindung nicht für eigene Zwecke bei Kunden werben. Bei fristloser Entlassung umfasst der Schadensersatz auch Gehälter vertretender Angestellter, abzüglich ersparter Kosten für den Entlassenen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
fristlose Kündigung eines Filialleiters wegen Vorbereitung späterer eigener Geschäfte mit Kunden seines AG
wichtiger Grund bei Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit
Wettbewerb
FUNDSTELLE
BB 70, 1050, 1095
DB 70, 1645
AP Nr. 5 zu § 60 HGB
DRspr II (210) 201 b
NORM
§ 626 BGB
§ 60 HGB
§ 242 BGB
§ 249 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.1970
AKTENZEICHEN
3 AZR 324/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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