Vorinstanz LAG Hamburg, 30.05.1969 - 1 Sa 31/68 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Filialleiter während seines Anstellungsverhältnisses nicht für eigene Zwecke bei Kunden des Arbeitgebers werben darf (§ 60 Abs. 1 HGB). Bei einer fristlosen Entlassung wegen Vertragsverletzung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die Kosten für vertretende leitende Angestellte erstatten, wobei ersparte Gehaltszahlungen anzurechnen sind.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem (ehemaligen) Filialleiter Schadensersatz für die Kosten, die durch die vertretungsweise Entsendung anderer leitender Angestellten in die Filiale nach dessen fristloser Entlassung entstanden sind. Der Anspruch stützt sich auf die vertragswidrige Werbung des Filialleiters für eigene Zwecke bei Kunden des Arbeitgebers, was gegen § 60 Abs. 1 HGB verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Filialleiter seinen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Schaden umfasst auch die anteiligen Gehälter der vertretenden Angestellten. Allerdings muss sich der Arbeitgeber die ersparten Gehaltszahlungen für den entlassenen Filialleiter anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Verbotene Werbung: Der Filialleiter durfte seine Position nicht ausnutzen, um bei Kunden des Arbeitgebers für eigene Zwecke zu werben (§ 60 Abs. 1 HGB).
- Schadensumfang: Die Kosten für die Vertretung sind Teil des Auflösungsschadens, unabhängig davon, ob die reguläre Arbeit der vertretenden Angestellten nachgeholt oder liegen blieb.
- Vorteilsausgleichung: Der Arbeitgeber muss sich die ersparten Gehaltszahlungen anrechnen lassen, da diese ein Vorteil aus der fristlosen Kündigung sind.