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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 08.05.1956 - 4 Ob 56/56

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass bei Direktgeschäften (ohne Mitwirkung eines Vertreters) der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäfts und dem Eingang der Zahlung entsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertreter (z. B. Handelsvertreter) verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. Unternehmen) die Zahlung einer Provision für ein Geschäft, das ohne seine Mitwirkung (Direktgeschäft) zustande kam. Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Auftraggeber.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Provisionsanspruch in solchen Fällen erst dann entsteht, wenn das Geschäft ausgeführt wurde und die Zahlung beim Auftraggeber eingegangen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die allgemeine Regel für Direktgeschäfte: Da der Vertreter nicht an der Vermittlung beteiligt war, ist sein Provisionsanspruch an strengere Voraussetzungen geknüpft – nämlich die tatsächliche Abwicklung des Geschäfts (Ausführung + Zahlungseingang). Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet ungerechtfertigte Ansprüche bei unsicheren oder nicht realisierten Geschäften.

KI INHALT
Provisionsanspruch bei Direktgeschäften entsteht erst nach Geschäftausführung und Zahlungseingang.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Direktgeschäft
Entstehung des Anspruchs auf Provision
angestellter Reisender
FUNDSTELLE
EvBl. 56/254, 469
SozM IIIE, 201
NORM
§ 11 Abs. 3 AngG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.1956
AKTENZEICHEN
4 Ob 56/56
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG