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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 28.06.1994 - 25 U 2634/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bei Lagerhaltung trägt (§ 282 BGB, § 86 Abs. 3 HGB) und dass die im Ladengeschäft des Unternehmers (U) erzielten Preise als Marktpreise i.S.d. § 252 Satz 2 BGB gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Haftung für abhandengekommene Waren aus einem vom HV geführten Lager. Der U verlangt Schadensersatz, während der HV seine Pflichten als erfüllt ansieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt:

  1. Der HV muss beweisen, dass er das Abhandenkommen der Waren nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr nach § 282 BGB) und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 Abs. 3 HGB) walten ließ.
  2. Die im Ladengeschäft des U erzielten Preise sind als Marktpreise anzusehen, zu denen die Ware üblich hätte verkauft werden können (§ 252 Satz 2 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Beweislast: Da der HV vertraglich zur sorgfältigen Lagerhaltung verpflichtet ist (§ 86 Abs. 3 HGB), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Pflicht (§ 282 BGB).
  • Marktpreise: Die im Geschäft des U tatsächlich erzielten Preise spiegeln den "gewöhnlichen Verlauf der Dinge" wider und sind daher als Berechnungsgrundlage für den Schadensersatz maßgeblich (§ 252 Satz 2 BGB).
KI INHALT
Beweislast des Handelsvertreters für ordentliche Sorgfalt bei Lagerführung gemäß § 282 BGB, § 86 Abs. 3 HGB; Marktpreise im Ladengeschäft des Unternehmers als Maßstab nach § 252 Satz 2 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislast für Lagerfehlbestand
entgangener Gewinn
Marktpreise
Mankohaftung
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 834
NORM
§ 86 Abs. 3 HGB
§ 282 BGB
§ 252 Satz 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.06.1994
AKTENZEICHEN
25 U 2634/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
18.05.2021