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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bei Lagerhaltung trägt (§ 282 BGB, § 86 Abs. 3 HGB) und dass die im Ladengeschäft des Unternehmers (U) erzielten Preise als Marktpreise i.S.d. § 252 Satz 2 BGB gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Haftung für abhandengekommene Waren aus einem vom HV geführten Lager. Der U verlangt Schadensersatz, während der HV seine Pflichten als erfüllt ansieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt:
- Der HV muss beweisen, dass er das Abhandenkommen der Waren nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr nach § 282 BGB) und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 Abs. 3 HGB) walten ließ.
- Die im Ladengeschäft des U erzielten Preise sind als Marktpreise anzusehen, zu denen die Ware üblich hätte verkauft werden können (§ 252 Satz 2 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Beweislast: Da der HV vertraglich zur sorgfältigen Lagerhaltung verpflichtet ist (§ 86 Abs. 3 HGB), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Pflicht (§ 282 BGB).
- Marktpreise: Die im Geschäft des U tatsächlich erzielten Preise spiegeln den "gewöhnlichen Verlauf der Dinge" wider und sind daher als Berechnungsgrundlage für den Schadensersatz maßgeblich (§ 252 Satz 2 BGB).