Vorinstanz LG Essen, 11.12.1997 - 43 O 187/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Inländer, der mit einem ausländischen Partner die ausschließliche Zuständigkeit des Heimatgerichts des ausländischen Partners vereinbart hat, die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrag nur vor diesem Gericht geltend machen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Inländer (Kläger) möchte gegen einen ausländischen Vertragspartner (Beklagten) eine Forderung aus einem Vertrag durch Aufrechnung geltend machen. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich das Heimatgericht des ausländischen Partners zuständig sein soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Inländer die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Vertrag nur vor dem vereinbarten ausländischen Gericht (Heimatgericht des ausländischen Partners) einwenden kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts. Da die Aufrechnung eine Einwendung aus dem Vertrag darstellt, unterfällt sie der vereinbarten Gerichtsstandsklausel. Der Inländer kann daher nicht vor einem deutschen Gericht die Aufrechnung erklären, sondern muss sich an das zuständige ausländische Gericht wenden.