Vorinstanzen LAG München, 24.08.1978 - 9 Sa 975/77 -; ArbG München, 28.09.1977 - 24 Ca 5320/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Leistungsprämie, deren Zahlung der Schuldner nach freiem Ermessen verweigern darf, nicht willkürlich verweigert werden kann. Eine offenbar unbillige Entscheidung des Schuldners ist unwirksam.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Gläubiger) verlangt eine im Dienstvertrag vereinbarte Leistungsprämie vom Arbeitgeber (Schuldner). Der Vertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber die Prämie unter bestimmten Voraussetzungen nach freiem Ermessen verweigern darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Prämie nicht beliebig verweigern darf. Eine Verweigerung ist nur wirksam, wenn sie nicht offenbar unbillig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Formulierung des Vorbehalts („freies Ermessen“) und der Zweck der Prämie (Leistungsanreiz) sprechen dagegen, dass die Zahlung vollständig im Belieben des Arbeitgebers steht.
- Offenbar unbillig ist eine Entscheidung, wenn sie grob gegen die Interessen des Arbeitnehmers verstößt und sich diese Unbilligkeit einem unbefangenen Dritten aufdrängt.
- Damit wird der Arbeitgeber an eine billige Ausübung seines Ermessens gebunden, um Missbrauch zu verhindern.