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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 1124/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG München, 24.08.1978 - 9 Sa 975/77 -; ArbG München, 28.09.1977 - 24 Ca 5320/74 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Leistungsprämie, deren Zahlung der Schuldner nach freiem Ermessen verweigern darf, nicht willkürlich verweigert werden kann. Eine offenbar unbillige Entscheidung des Schuldners ist unwirksam.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Gläubiger) verlangt eine im Dienstvertrag vereinbarte Leistungsprämie vom Arbeitgeber (Schuldner). Der Vertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber die Prämie unter bestimmten Voraussetzungen nach freiem Ermessen verweigern darf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Prämie nicht beliebig verweigern darf. Eine Verweigerung ist nur wirksam, wenn sie nicht offenbar unbillig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die Formulierung des Vorbehalts („freies Ermessen“) und der Zweck der Prämie (Leistungsanreiz) sprechen dagegen, dass die Zahlung vollständig im Belieben des Arbeitgebers steht.
  • Offenbar unbillig ist eine Entscheidung, wenn sie grob gegen die Interessen des Arbeitnehmers verstößt und sich diese Unbilligkeit einem unbefangenen Dritten aufdrängt.
  • Damit wird der Arbeitgeber an eine billige Ausübung seines Ermessens gebunden, um Missbrauch zu verhindern.
KI INHALT
Leistungsprämie im Dienstvertrag: Freies Ermessen des Schuldners bedeutet nicht Beliebigkeit; offenbar unbillige Entscheidungen sind unverbindlich, wenn sie grob gegen Interessen verstoßen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungsprämie
Prüfung der Billigkeit einer Leistungsbestimmung
einseitige Leistungsbestimmung durch eine Partei
FUNDSTELLE
RdA 82, 327
BB 82, 1486
DB 82, 1939
AR-Blattei Lohn XVI, Entsch. 15
SAE 82, 320
AuR 82, 291
EzA § 315 BGB Nr. 27
BlfSt. 82, 280
BetrAV 82, 210
Quelle 82, 630
ARST 83, 15
ArbGeb 83, 321
NORM
§ 611 BGB
§ 315 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 138 BGB
§ 317 BGB
§ 319 BGB
§ 339 BGB
§ 87 a HGB
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1982
AKTENZEICHEN
3 AZR 1124/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019