Nichtannahmebeschluss des BGH gegen diese Entscheidung BGH, 15.05.1984
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch bei einer krankheitsbedingten Eigenkündigung einen Ausgleichsanspruch (AA) geltend machen kann, sofern die Kündigung nicht auf einem Verschulden des HV beruht. Das Gericht bestätigt zudem die Möglichkeit, die Krankheitsgründe im Wege eines Beweissicherungsverfahrens feststellen zu lassen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Geschäftsherrn einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend, obwohl er das Vertragsverhältnis selbst aufgrund einer Erkrankung gekündigt hat. Streitig ist, ob die Eigenkündigung den AA ausschließt und wie die Krankheit als Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bejaht den Ausgleichsanspruch des HV trotz Eigenkündigung, da diese krankheitsbedingt und damit nicht verschuldet war. Zudem hält es ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der Krankheitsgründe für zulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AA entfällt nur, wenn der HV die Kündigung zu vertreten hat (z. B. bei schuldhaftem Verhalten). Eine krankheitsbedingte Kündigung ist dagegen kein Ausschlussgrund, da sie auf einem unverschuldeten Umstand beruht.
- Die Krankheit als Kündigungsmotiv kann im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens (§ 485 ZPO) geklärt werden, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Handelsvertretern, die aus gesundheitlichen Gründen kündigen, und klärt die Beweisführung in solchen Fällen.