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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer sich nicht auf die fehlende Schriftform eines Vertragshändlervertrags berufen kann, wenn er dem Händler einen Formularvertragsentwurf zur Unterzeichnung zugesandt, diesen nach Unterzeichnung widerspruchslos entgegengenommen und die Zusammenarbeit begonnen hat. In einem solchen Fall ist die Berufung auf den Formmangel treuwidrig (§ 242 BGB), und die Kündigungsfristen richten sich nach dem Vertragsentwurf, nicht nach der gesetzlichen Regelung (§ 89 HGB analog).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) und ein Unternehmer (U) hatten sich mündlich auf eine Zusammenarbeit geeinigt. Der U sandte dem VH einen Formularvertragsentwurf zu, den der VH unterzeichnete und an den U zurücksandte. Der U nahm den unterzeichneten Entwurf widerspruchslos entgegen, unterzeichnete ihn selbst jedoch nicht. Später berief sich der U auf die fehlende Schriftform des Vertragshändlervertrags (VHV), um sich von den vereinbarten Kündigungsfristen zu lösen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass die Berufung des U auf den Formmangel treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Der VHV gilt daher als zustande gekommen, und die Kündigungsfristen richten sich nach dem Vertragsentwurf, nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 89 HGB analog.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der U durch sein Verhalten (Zusendung des Entwurfs, widerspruchslose Entgegennahme der unterzeichneten Version und Aufnahme der Zusammenarbeit) den Eindruck erweckt habe, der Vertrag sei verbindlich. Eine spätere Berufung auf die fehlende Schriftform verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der VH berechtigterweise auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut habe. Daher sei der Formmangel in diesem Fall unbeachtlich.