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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Essen entschieden am 20.01.1965 (Az. 1 S 496/64), dass die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nach den "Tegernseer Gebräuchen" nur bei höherer Gewalt oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit entfällt. Lieferungsunfähigkeit wird dabei nicht als gleichwertig mit Zahlungsunfähigkeit angesehen, und es gibt keinen Handelsbrauch, der beide gleichstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Vertragspartei die Zahlung seines Lohns. Der Schuldner berief sich darauf, dass der Vertrag wegen Lieferungsunfähigkeit nicht durchgeführt wurde und daher – analog zur Zahlungsunfähigkeit – der Maklerlohn entfallen sollte. Grundlage des Streit ist § 3 Abs. 3 der "Tegernseer Gebräuche", die regeln, wann der Maklerlohnanspruch entfällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Essen hat entschieden, dass der Maklerlohn nicht entfällt, wenn der Vertrag aufgrund von Lieferungsunfähigkeit nicht durchgeführt wird. Die Lieferungsunfähigkeit ist nicht der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 3 der "Tegernseer Gebräuche", der nur höhere Gewalt oder nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit als Gründe für das Entfallen des Maklerlohns nennt. Eine Lieferungsunfähigkeit wird darin nicht aufgeführt. Zudem gibt es keinen Handelsbrauch, der Lieferungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit gleichstellt. Daher bleibt der Anspruch auf Maklerlohn bestehen.