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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied am 05.12.1980, dass die Bezeichnung eines Versicherungsvertreters (VV) als "Fachberater" nicht wettbewerbswidrig ist, sofern sie sachlich zutreffend und nicht irreführend ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) wurde von einem Wettbewerber (vermutlich einem Mitbewerber oder Verband) auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachberater" in Anspruch genommen. Der Vorwurf lautete, diese Bezeichnung sei wettbewerbswidrig, da sie irreführend oder unzulässig sei (vermutlich nach § 3 UWG a.F. oder ähnlichen Vorschriften).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und entschied, dass die Verwendung der Bezeichnung "Fachberater" durch den VV nicht wettbewerbswidrig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass die Bezeichnung "Fachberater" dann zulässig ist, wenn sie sachlich zutreffend ist – also der VV tatsächlich über besondere Fachkenntnisse verfügt – und nicht irreführend wirkt. Eine pauschale Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung sei nicht gegeben, solange sie nicht geeignet ist, den Verkehr über die Qualifikationen des VV zu täuschen. Im konkreten Fall sah das Gericht keine hinreichenden Anzeichen für eine Irreführung oder unlautere Praxis.