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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 – Textilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch OLG Düsseldorf, 12.02.1993

vgl. zu dieser Entscheidung auch OLG Köln, 09.09.2005 LS 9 - Cash-Depot -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Provisionsanspruch eines Untervertreters gegen den Hauptvertreter erst entsteht, wenn der Unternehmer (U) das vom Untervertreter vermittelte Geschäft ausführt, und wieder entfällt, wenn der U die Provision des Hauptvertreters nicht zahlt – selbst wenn der Kunde an den U gezahlt hat. Der Untervertreter teilt damit das Risiko des Hauptvertreters, da seine Provision von dessen Erfolg gegenüber dem U abhängt.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 20.06.1984 – I ZR 62/82 – "Textilien")

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Untervertreter (UV) – verlangt Provision vom Hauptvertreter (HV).
  • Beklagter: Hauptvertreter (HV) – weigert sich, Provision an den UV zu zahlen.
  • Rechtsgrundlage: Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen UV und HV sowie zwischen HV und Unternehmer (U), geregelt in §§ 84 ff. HGB (insb. § 87a HGB zur Provisionspflicht und § 84 Abs. 3 HGB zur Gleichstellung des Untervertreters mit dem HV).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter:

  1. Entsteht erst, wenn der Unternehmer (U) das vom UV vermittelte Geschäft ausführt (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB).
  2. Entfällt wieder, wenn:
    • der Kunde nicht an den U zahlt oder
    • der U die Provision des Hauptvertreters nicht erfülltselbst wenn der Kunde gezahlt hat (§ 87a Abs. 2 HGB).

c) Begründung des Gerichts

  1. Abhängigkeit vom Hauptvertreter:

    • Der UV ist nur im Rahmen des HVV zwischen U und HV tätig und unterstützt den HV bei dessen Aufgaben.
    • Seine Provision leitet sich aus der Provision des HV ab, die dieser vom U erhält.
    • Risikoteilung: Der UV trägt das gleiche Risiko wie der HV – wenn der HV keine Provision vom U bekommt, kann er auch dem UV keine zahlen.
  2. Rechtliche Gleichstellung (§ 84 Abs. 3 HGB):

    • Der UV wird rechtlich wie ein HV behandelt, auch wenn er nicht direkt für den U, sondern für den HV arbeitet.
    • Die Provisionsregeln des HGB (insb. § 87a) gelten analog für das Verhältnis UV ↔ HV.
  3. Ausnahme: Keine unabhängige Provisionsberechtigung

    • Der UV kann nicht früher provisionsberechtigt sein als der HV.
    • Selbst wenn der Kunde an den U zahlt, aber der U dem HV keine Provision zahlt (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit), erlischt auch der Anspruch des UV.
  4. Beweislast:

    • Der UV muss beweisen, dass der U das Geschäft ausgeführt hat.
    • Der HV kann mit "Nichtwissen" bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), wenn er keine Kenntnis von der Ausführung hat.

Kernaussage: Der Untervertreter hat keinen eigenständigen Provisionsanspruch, sondern ist vollständig abhängig vom Erfolg des Hauptvertreters gegenüber dem Unternehmer. Die Provisionsregeln des HGB gelten für das Untervertretungsverhältnis entsprechend.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht erst bei Ausführung des Geschäfs durch den Unternehmer und entfällt, wenn der Hauptvertreter keine Provision erhält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Textilien
STICHWORT
Provisionsanspruch
Hauptvertreter
Untervertreter
Entstehung und Wegfall des Provisionsanspruchs eines Untervertreters
Eingang der Provision beim Hauptvertreter
doppelte Erfolgsqualifizierung der Unterprovision
gestuftes Absatzmittlerverhältnis
FUNDSTELLE
EversOK
BGHZ 91, 370
MDR 84, 998
BB 84, 1893
DB 84, 2299
HVR Nr. 590
EBE 84, 346
HVuHM 84, 1001
VersR 84, 1145
LM Nr. 18 zu § 84 HGB
DRspr II (210) 323 b
NORM
§ 84 Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 138 Abs. 4 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.06.1984
AKTENZEICHEN
I ZR 62/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
07.09.2026 14:57:04