Vorinstanz LG Dresden, 08.06.1996 - 11 O 6046/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, die "München" als Gerichtsstand festlegt, sich auf das für das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt München örtlich zuständige Gericht bezieht – konkret das LG München II.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien hatten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, in der "München" als Gerichtsstand festgelegt wurde. Unklar war, ob damit das LG München I oder das LG München II gemeint war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass mit der Angabe "München" das für das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt München zuständige Gericht gemeint ist, also das LG München II.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Angabe eines Ortes in einer Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel das für diesen Ort örtlich zuständige Gericht bezeichnet. Da München als Gemeindegebiet klar abgegrenzt ist, ist das LG München II als das für dieses Gebiet zuständige Gericht anzusehen.