Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 28.04.1998 - 9 Sa 2007/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Frankfurt/Main, 23.07.1997 - 10 Ca 6570/96 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen bestätigt, dass ein Arbeitnehmer (AN) ohne Zustimmung des Arbeitgebers (AG) weder in dessen Geschäftszweig Geschäfte machen noch sich an einem konkurrierenden Unternehmen beteiligen darf – selbst wenn er nicht aktiv tätig wird. Die bloße Anmeldung oder Unterhaltung eines konkurrierenden Gewerbebetriebs stellt bereits einen Verstoß gegen § 60 HGB dar, unabhängig davon, ob der AG die entsprechenden Produkte selbst anbietet.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN), dass dieser sich nicht an einem konkurrierenden Unternehmen beteiligt oder einen eigenen Gewerbebetrieb in demselben Geschäftszweig anmeldet/unterhält. Rechtsgrundlage ist der in § 60 HGB verankerte allgemeine Rechtsgedanke, der Wettbewerbstätigkeiten von Arbeitnehmern ohne Einwilligung des AG verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat entschieden, dass bereits die Beteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen oder die Anmeldung/Unterhaltung eines Gewerbebetriebs im Geschäftszweig des AG einen Verstoß gegen § 60 HGB darstellt. Eine persönliche Aktivität des AN (z. B. eigener Verkauf) ist nicht erforderlich. Auch ist irrelevant, ob der AG die konkreten Produkte selbst anbietet – entscheidend ist, dass der AN im Marktbereich des AG tätig wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutzzweck des § 60 HGB: Der AG soll vor nachteiligen Einflüssen durch den AN geschützt werden, um seinen Geschäftsbereich „voll und ohne Gefahr einer zwielichtigen Beeinflussung“ offenhalten zu können.
  • Weite Auslegung des Wettbewerbsverbots: Das Verbot erfasst nicht nur aktive Geschäfte, sondern bereits die passive Beteiligung oder die bloße Existenz eines konkurrierenden Gewerbebetriebs.
  • Marktbereichsbezogenheit: Konkurrenztätigkeit liegt vor, sobald der AN im Marktbereich des AG Leistungen anbietet oder erbringt – selbst wenn der AG diese nicht selbst anbietet.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BAG, die § 60 HGB als allgemeinen Rechtsgrundsatz auf alle Arbeitnehmer (nicht nur Handlungsgehilfen) anwendet.

KI INHALT
Arbeitnehmer dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers nicht in dessen Geschäftszweig Geschäfte machen oder sich an Konkurrenzunternehmen beteiligen, selbst ohne aktive Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
Beteiligung an Konkurrenzunternehmen
NORM
§ 60 HGB
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1998
AKTENZEICHEN
9 Sa 2007/97
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:1998:0428.9SA2007.97.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
11.02.2021