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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 27.05.1982 - 9 Sa 117/82 -; ArbG Wiesbaden, 05.11.1981 - 5 Ca 2804/81 -

vgl. dazu Becker-Schaffner, BB 98, 422, 423

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Kündigung, die erst gegen 16:30 Uhr in den Briefkasten eines erkrankten Arbeitnehmers eingeworfen wird, erst am nächsten Tag als zugegangen gilt, da dieser nicht erwartet werden kann, den Briefkasten nach den üblichen Postzustellzeiten nochmals zu kontrollieren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte die Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers (AN) wirksam zustellen. Der AN ist der Ansicht, die Kündigung sei erst am Folgetag zugegangen, da sie erst gegen 16:30 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen gilt.

c) Begründung des Gerichts: Nach der Verkehrsanschauung kann von einem erkrankten AN nicht erwartet werden, dass er seinen Briefkasten nach den allgemeinen Postzustellzeiten (meist morgens) nochmals überprüft. Da die Kündigung erst erhebliche Zeit nach der üblichen Zustellzeit (hier: 16:30 Uhr) eingeworfen wurde, geht sie dem AN erst am Folgetag zu.

KI INHALT
Kündigung geht Arbeitnehmern erst am nächsten Tag zu, wenn sie während Krankheit zu Hause sind und das Schreiben erst spät in den Briefkasten geworfen wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Kündigung bei Einwurf in häuslichen Briefkasten
FUNDSTELLE
NORM
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1983
AKTENZEICHEN
2 AZR 337/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2019