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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschieden, dass selbständige Handelsvertreter, die untereinander inhaltlich übereinstimmende "Arbeitsverträge" abschließen, um Teile des Tätigkeitsbereichs gegenseitig zu bearbeiten, damit keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 19 EStG begründen – selbst wenn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Es handelt sich stattdessen um Organisationsverträge zur Förderung der eigenen gewerblichen Tätigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Zwei selbständige Handelsvertreter (HV) haben untereinander inhaltlich übereinstimmende "Arbeitsverträge" geschlossen, in denen sie sich verpflichten, Teile des Tätigkeitsbereichs des anderen gegen gleichhohe Bezüge zu bearbeiten. Das Finanzamt behandelte diese Vereinbarungen als Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und forderte entsprechend Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge. Die Handelsvertreter wandten sich gegen diese Einstufung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München (Urteil vom 12.03.1980 – IX 264/79) entschied, dass es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, sondern um Organisationsverträge zur Förderung der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Handelsvertreter.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Vereinbarungen trotz der formalen Ähnlichkeit mit Arbeitsverträgen (inkl. Lohnsteuerabzug und Sozialabgaben) keine persönliche Abhängigkeit begründen, die für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 EStG erforderlich wäre. Stattdessen diene die Kooperation der effizienteren Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die gegenseitige Übernahme von Tätigkeitsbereichen sei ein Mittel zur Organisation der eigenen gewerblichen Arbeit, nicht aber ein Indiz für eine nichtselbstständige Beschäftigung.