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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 16.06.1986 - 4 (5) Sa 684/85

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Schleswig hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter außerordentlich kündigen darf, wenn diesem die Fahrerlaubnis auf unabsehbare Zeit entzogen wird und er für seine Tätigkeit zwingend auf ein Firmenfahrzeug angewiesen ist. Das Gericht begründet dies mit der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, haftungsrechtlichen Bedenken und der Höchstpersönlichkeit des Arbeitsverhältnisses.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), ein Außendienstmitarbeiter, dessen Fahrerlaubnis für 9 Monate entzogen wurde.
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG), der das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigte.
  • Streitgegenstand: Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB (wichtiger Grund) wegen Entzugs der Fahrerlaubnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Schleswig hat die Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der AG darf dem AN außerordentlich kündigen, wenn dieser aufgrund des Führerscheinentzugs seine vertraglich geschuldete Tätigkeit (Außendienst mit Firmenwagen) nicht mehr erfüllen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unabdingbarkeit des Firmenwagens:

    • Der AN war für seine Tätigkeit (Vertrieb in einem weiträumigen Gebiet) auf den Firmenwagen angewiesen, da öffentliche Verkehrsmittel keine Alternative darstellten.
    • Die Arbeitsleistung war ohne Führerschein unmöglich zu erbringen.
  2. Höchstpersönlichkeit des Arbeitsverhältnisses:

    • Der AN darf seine Pflichten nicht auf Dritte (z. B. seine Ehefrau) delegieren, da das Arbeitsverhältnis ein höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis ist.
    • Haftungsrechtliche Bedenken (z. B. bei Unfällen mit dem Firmenwagen durch Dritte) sprechen gegen eine solche Lösung.
  3. Wichtiger Grund (§ 626 BGB):

    • Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt einen wichtigen Grund dar, da der AN seine vertragliche Hauptpflicht (Arbeitsleistung) für einen erheblichen Zeitraum (9 Monate) nicht erfüllen kann.
    • Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung: Spätere Arbeitsunfähigkeit des AN (z. B. durch Krankheit) ist irrelevant, wenn zum Kündigungszeitpunkt der Führerscheinentzug bestand.
  4. Ausnahme: Frühere Duldung von Hilfspersonen

    • Hat der AG in der Vergangenheit den Einsatz einer Hilfsperson (z. B. Ehefrau als Fahrer) geduldet, kann der AN darauf vertrauen, dass dies wieder gestattet wird – es sei denn, er wurde wegen ähnlicher Verfehlungen abgemahnt.
    • Eine Abmahnung wegen Alkohol am Steuer deckt z. B. nicht einen späteren Führerscheinentzug wegen Verkehrsunfallflucht ab, da es sich um unterschiedliche Verfehlungen handelt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund)
  • Höchstpersönlichkeit des Arbeitsverhältnisses (keine Delegation der Arbeitspflicht)
  • Haftungsrechtliche Verantwortung des AG für Firmenfahrzeuge.
KI INHALT
Außerdienstmitarbeiter, der auf Firmenwagen angewiesen ist, kann bei Führerscheinentzug außerordentlich gekündigt werden. Einsatz Dritter mit Firmenfahrzeug aus Haftungs- und Persönlichkeitsgründen unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
verhaltensbedingte Kündigung
Entzug des Führerscheins
angestellter Vertriebsmitarbeiter
Reisender
AA
Führerscheinentzug
Fahrerlaubnis
wichtiger Grund
Erfordernis einer Abmahnung
Dienstwagen
Firmenwagen
FUNDSTELLE
DAR 87, 63
NZA 87, 669
NORM
§ 1 KSchG
§ 626 BGB
§ 613 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1986
AKTENZEICHEN
4 (5) Sa 684/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.12.2021