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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheiden am 11.12.1926, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen einen Versicherer keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz hat, wenn der Versicherungsvertrag wegen fehlender Vertretungsmacht des zeichnenden Vertreters nicht zustande kommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von einem Versicherer Schadensersatz. Der VM hatte durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit versucht, einen Versicherungsvertrag mit einem Pool von Versicherungsgesellschaften (vertreten durch einen Vertreter) zustande zu bringen. Der Vertrag wurde jedoch von einem Untervertreter gezeichnet, der dazu keine Vertretungsmacht hatte, weshalb der Vertrag nicht wirksam wurde. Der VM stützt seinen Anspruch auf § 652 BGB (Provisionsanspruch bei erfolgreicher Vermittlung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG hat den Schadensersatzanspruch des VM gegen den Versicherer abgelehnt. Es hat festgestellt, dass der VM weder einen Anspruch auf Provision („Courtage“) noch auf Schadensersatz hat, wenn der Vertragsschluss scheitert, weil der zeichnende Vertreter keine Vertretungsmacht besaß.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Provisionsanspruch des VM nach § 652 BGB nur entsteht, wenn der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande kommt. Da der Vertrag hier wegen fehlender Vertretungsmacht des Untervertreters nicht wirksam wurde, gibt es keine Grundlage für eine Provision oder Schadensersatz. Die bloße Vermittlungstätigkeit des VM reicht nicht aus, wenn der Vertragsschluss aus rechtlichen Gründen (hier: mangelnde Vertretungsmacht) scheitert.