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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Colmar, 27.11.1912 - I ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Colmar entscheidet, dass der Buchauszug von Dritten erstellt werden kann und daher nach § 887 HGB (Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners) vollstreckt wird, während Rechnungslegung und Auskunftserteilung als höhere persönliche Pflichten des Schuldners nur von diesem selbst erbracht werden können und daher nach § 888 ZPO (Zwangsgeld/Ordnungshaft) durchzusetzen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von seinem Schuldner (vermutlich ein Kaufmann) die Erstellung eines Buchauszugs sowie Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Diese Pflichten ergeben sich aus handelsrechtlichen Vorschriften (hier relevant: § 887 HGB und § 888 ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Buchauszug kann durch einen Dritten (z. B. einen Buchprüfer) erstellt werden. Die Vollstreckung erfolgt nach § 887 HGB: Der Gläubiger darf die Erstellung auf Kosten des Schuldners vornehmen lassen.
  • Rechnungslegung und Auskunftserteilung müssen hingegen persönlich durch den Schuldner erfolgen, da sie eine Erklärung über Richtigkeit und Vollständigkeit erfordern. Hier greift § 888 ZPO (Vollstreckung durch Zwangsgeld oder Ordnungshaft).

c) Begründung des Gerichts:

  • Buchauszug: Die Erstellung ist eine ersetzbare Handlung (keine höchstpersönliche Pflicht), daher ist § 887 HGB (Ersatzvornahme) anwendbar.
  • Rechnungslegung/Auskunft: Diese Pflichten verlangen eine persönliche Erklärung des Schuldners (z. B. zur Vollständigkeit der Unterlagen), weshalb sie nicht delegierbar sind. Daher ist § 888 ZPO (indirekter Zwang) der richtige Vollstreckungsweg.
KI INHALT
Buchauszug kann von Dritten erstellt werden und ist nach § 887 HGB zu vollstrecken, während Rechnungslegung und Auskunftserteilung nur vom Verpflichteten vorgenommen werden können und nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Buchauszuges
vertretbare Handlung
Buchauszug
Vollstreckung des Anspruchs auf Abrechnung und Auskunft
FUNDSTELLE
OLGRspr. 26, 416
NORM
§ 91 HGB 1897
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Colmar
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.11.1912
AKTENZEICHEN
I ZS
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001